Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite ist nicht möglich.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren mit ihrer zum Landgericht Augsburg (Az.: 095 O 3808/17) erhobenen Klage vom Antragsgegner Schadensersatz für Schäden, die durch den Ausbau von Dachgeschosswohnungen entstanden sein sollen. Zur Begründung tragen sie vor, der Antragsgegner sei Eigentümer von Dachgeschosswohnungen in einer in Augsburg gelegenen Wohnanlage gewesen. Der Ausbau der Dachgeschosswohnungen sei mangelhaft erfolgt und habe Schäden in der Wohnanlage verursacht. Die Antragsteller zu 2 und 3 hätten die mangelhaften Wohnungen vom Antragsgegner erworben. Bei der Antragstellerin zu 1 handele es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Antragsteller haben Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt, da das Landgericht Augsburg darauf hingewiesen hat, dass für die Klage der Antragstellerin zu 1 (sachlich) das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - zuständig sein könnte.

II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Eine Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere Parteien verklagt werden und es sich bei den Antragsgegnern um Streitgenossen handelt. Demgegenüber ist eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich (OLG München vom 12.5.2010, 34 AR 9/10, juris; OLG Hamm vom 21.3.2016, 32 SA 9/16, juris, vom 21.3.2016, I-32 SA 9/16 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht da, § 36 Abs. 1 ZPO keine Generalklausel dahingehend enthält, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint. Eine derartige Überdehnung der Möglichkeit, das für einen Beklagten zuständige Gericht zu verändern, widerspräche auch dem Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vom 20.10.2016, 32 SA 63/16) berufen, ist ihnen zuzugeben, dass eine Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich möglich ist. Allerdings gilt dies nur in der Fallkonstellation - die auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrundeliegt -, dass es sich bei den Antragsgegnern um Streitgenossen handelt.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11776900

NJW-RR 2018, 699

JZ 2019, 579

MDR 2018, 1211

MK 2018, 112

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