1.

1Aus einem Pfand, das aus beweglichen Sachen oder Inhaberpapieren (§§ 1293, 1296 BGB) besteht, kann sich der Pfandgläubiger ohne gerichtliches Verfahren nach den §§ 1228 - 1248 BGB im Wege des Pfandverkaufs befriedigen; es macht keinen Unterschied, ob das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft bestellt oder kraft Gesetzes entstanden war (§ 1257 BGB).

2Ein gesetzliches Pfandrecht haben insbesondere

 

a)

der aus einer Hinterlegung Berechtigte (§ 233 BGB),

 

b)

der Vermieter (§§ 562 bis 562d BGB),

 

c)

der Verpächter (§§ 581 Abs. 2, 592 BGB),

 

d)

der Pächter (§ 583 BGB),

 

e)

der Unternehmer eines Werkes (§ 647 BGB),

 

f)

der Gastwirt (§ 704 BGB),

 

g)

der Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer (§§ 397, 398, 410, 421, 440 HGB).

 

2.

1Der Verkauf des Pfandes ist - vorbehaltlich der in § 245 bezeichneten Befugnis des Pfandgläubigers - nach den §§ 1234 - 1240 BGB durchzuführen. 2Der Auftraggeber ist dem Eigentümer des Pfandes dafür verantwortlich, dass das Pfand unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in den gesetzlichen Formen veräußert wird. 3Der Gerichtsvollzieher muss sich an die Weisungen des Auftraggebers halten. 4Er soll jedoch den Auftraggeber auf die Folgen (§ 1243 BGB) aufmerksam machen, wenn dieser einen Pfandverkauf unter anderen als den gesetzlichen Formen ohne die erforderliche Einwilligung des Eigentümers und der Personen, denen sonstige Rechte an dem Pfand zustehen (§ 1245 BGB) oder ohne die erforderliche Anordnung des Gerichts (§ 1246 BGB) verlangt. 5Den Auftrag zu einem offenbar unzulässigen Pfandverkauf lehnt der Gerichtsvollzieher jedoch ab.

 

3.

1Der Verkauf darf - vorbehaltlich der Abweichung nach § 244 Nr. 2 - nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung (§ 1234 BGB) oder, wenn die Androhung als untunlich unterblieben ist, nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen. 2Die Androhung ist Sache des Pfandgläubigers; er kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Androhung in seinem Namen vorzunehmen (vgl. § 239 Nr. 2). 3Der Verkauf ist durch öffentliche Versteigerung oder, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, aus freier Hand zum laufenden Preis zu bewirken (§§ 1235, 1221 BGB). 4Bei der Versteigerung oder bei dem freihändigen Verkauf ist der zu veräußernde Gegenstand ausdrücklich als Pfand zu bezeichnen.

 

4.

1Der Gerichtsvollzieher trägt die zum Verkauf gestellten Gegenstände unter fortlaufender Nummer in ein Verzeichnis ein. 2Dabei sind die Gegenstände geeignetenfalls nach Zahl, Maß, Gewicht und besonderen Merkmalen und Kennzeichen zu bezeichnen.3 Auch Fabrikmarken und Herstellungsnummern sind anzugeben; falls es erforderlich ist, müssen mehrere Nummern angegeben werden, z. B. Fahrgestell- und Motoren-Nummern bei Kraftfahrzeugen. 4Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber zur Anerkennung vorzulegen und von ihm zu unterschreiben.

5Hat der Auftraggeber ein solches Verzeichnis bereits übergeben, so prüft es der Gerichtsvollzieher nach und bestätigt es durch Namensunterschrift als richtig. 6Nimmt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen die Pfänder bis zum Versteigerungstermin in Verwahrung, so nimmt er über die Übernahme ein Protokoll auf und verbindet es mit dem Verzeichnis.

7Schätzungspreise sind nur auf besonderes Verlangen in das Verzeichnis aufzunehmen; bei Gold- und Silbersachen muss das Verzeichnis den Gold- und Silberwert, erforderlichenfalls nach der Schätzung eines Sachverständigen, ergeben. 8Der Sachverständige braucht nicht vereidigt zu sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge