1Hat der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, aus dem sein Recht zum Verkauf des Pfandes hervorgeht, so kann er seine Befriedigung aus dem Pfand statt durch Pfandverkauf auch durch die Veräußerung des Pfandes nach den Vorschriften betreiben, die für gepfändete Sachen gelten (§ 1233 Abs. 2 BGB). 2Er hat in diesem Fall das Pfand und den vollstreckbaren Titel an den Gerichtsvollzieher herauszugeben, den er mit der Veräußerung beauftragt. 3In dem Übernahmeprotokoll sind die einzelnen Stücke in der Weise aufzuführen, die für das Pfändungsprotokoll vorgeschrieben ist. 4Die Zustellung des Schuldtitels, die Unterbringung und Verwertung der Gegenstände sowie die Verrechnung und Abführung des Erlöses geschieht nach den Bestimmungen für das Zwangsvollstreckungsverfahren.

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