Gesetzestext

 

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

 

Rn 1

Im Normalfall der Pfandverwertung erfolgt die öffentliche Versteigerung (I) durch einen Gerichtsvollzieher (§ 383 III) oder öffentlich bestellten Auktionator als Vertreter des Gläubigers. Abbedingung ist erst nach Pfandreife zulässig (§ 1245 II). Beim Ordnungsamt unterbliebene Anzeige macht die Versteigerung nicht unwirksam (AG Lemgo RdL 06, 232, 233). An der Öffentlichkeit fehlt es, wenn die Versteigerung nicht für jedermann zugänglich ist (BGH NJW 90, 899, 900; Tetzlaff ZInsO 07, 478, 480), nicht jedermann die Möglichkeit eines Gebots hat oder wenn ein Gebot rechtswidrig nicht berücksichtigt wird.

 

Rn 2

Der Kaufvertragsschluss (§ 433) erfolgt durch Zuschlag (§ 156), die Übereignung nach §§ 929 ff Zug-um-Zug gg Barzahlung (§ 1238 I). Bei Pfandsachen mit Börsen- oder Marktpreis (§ 385 Rn 1) ist nach Wahl des Gläubigers auch ein freihändiger Verkauf (dazu Bülow WM 85, 405 ff) durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person (§ 383 III) zum laufenden Preis zulässig (§§ 1218–1221 Rn 5).

 

Rn 3

Bei einem Verstoß gg § 1235 ist der Verkauf unwirksam (§ 1243 I), ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich (§ 1244) u der Gläubiger schadensersatzpflichtig (§ 280; vgl Hamm NJW-RR 14, 277, 280 [OLG Hamm 08.07.2013 - 5 U 111/12]).

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