Gesetzestext

 

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

 

Rn 1

Gold- u Silbersachen sind nur solche, die nach der Verkehrsauffassung hauptsächlich aus diesen Metallen bestehen (RG Recht 35 Nr 7996). Die analoge Anwendung auf andere Edelmetalle ist str. Ein Zuschlag unter dem aktuellen Metallwert ist rechtswidrig (§ 1243 II), gutgläubiger Erwerb bei Verletzung des I, nicht bei der des II, möglich (§ 1244). Abbedingung des § 1240 ist erst nach Pfandreife zulässig (§ 1245 II).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge