Gesetzestext

 

(1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(2) 1Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. 2Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.

 

Rn 1

Die an den Eigentümer (Eigentumsfiktion in § 1248) zu richtende, verzichtbare (§ 1245 II) Androhung des Verkaufs (§ 1235) in I ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst nach Pfandreife (§ 1228 II) erfolgen kann. Sie u die auch bei Wertpapieren (LG Nürnbg-Fürth NJW-RR 03, 184 [LG Nürnberg 12.11.2002 - 11 O 6105/01]) geltende Wartefrist von einem Monat (II), bei beiderseitigem Handelsgeschäft von einer Woche (§ 368 I 1 HGB), nach Nr 20.3 ADSp von zwei Wochen, sollen dem Eigentümer die Erhebung von Einwendungen, Rechtsmittel sowie eine Pfandablösung (§ 1249) ermöglichen (BGH NJW 17, 2469 [BGH 30.03.2017 - V ZB 84/16] Rz. 19, dazu Kesseler NJW 17, 2442).

 

Rn 2

Ein formularmäßiger Verzicht auf die Androhung oder die Wartepflicht, die nach II 1 mit dem Zugang der Androhung beginnt, verstößt gg § 307 (BGH NJW 94, 2754, 2755; 95, 1085, 1086), macht die Verpfändung als solche aber nicht unwirksam (BGHZ 124, 380, 391 f; 130, 115, 120 f).

 

Rn 3

Untunlich ist die Androhung, wenn sie dem Gläubiger nicht zuzumuten ist, insb bei unbekanntem Aufenthalt des Eigentümers. Die Beweislast für die Untunlichkeit trägt der Pfandgläubiger (Nobbe/Pamp Rz 1).

 

Rn 4

Ein Verstoß gg I u 2 macht die Veräußerung zwar nicht rechtswidrig (§ 1243 I), den Gläubiger aber schadensersatzpflichtig (§ 1243 II; RGZ 109, 324, 327; 145, 204, 211; LG Osnabrück WM 93, 1628, 1629 f [LG Osnabrück 13.05.1993 - 8 O 30/93]; LG Nürnbg-Fürth NJW-RR 03, 184, 185 [LG Nürnberg 12.11.2002 - 11 O 6105/01]). Der Gläubiger kann nachweisen, dass auch bei Einhaltung des § 1234 kein höherer Erlös erzielt worden wäre (RGZ 77, 201, 205; JW 30, 134, 135).

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