Gesetzestext

 

(1) 1Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.

(2) 1Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. 2Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.

 

Rn 1

Eine rechtmäßige Pfandveräußerung erfordert ein Pfandrecht des Gläubigers (BGH NJW-RR 87, 317 [BGH 26.11.1986 - VIII ZR 295/85]), Übereignung der Pfandsache (§§ 929 ff), bei § 1239 (§ 1239 Rn 1) den Zuschlag (§ 1242 I 2), u Einhaltung der in § 1243 I genannten Vorschriften (dazu S. Wagner JA 15, 412), soweit nicht §§ 1245f eingreifen. Fehlt eine Voraussetzung, s § 1244.

 

Rn 2

Durch eine rechtmäßige Pfandveräußerung erlangt der Ersteher auch bei einer abhanden gekommenen Sache (§ 935) pfandfreies Eigentum; ein vorrangiges Nießbrauchsrecht bleibt bestehen (II 2), es sei denn, §§ 1244, 936 greifen ein. Erloschene Rechte setzen sich am Erlös fort (§ 1247).

 

Rn 3

Bei einem freihändigen Verkauf (§§ 1221, 1235 II, 1240 II), bei einer Versteigerung nur iRd § 445, u Rückgängigmachung der Veräußerung leben die gesicherten Forderungen, aber auch die alten Eigentums- u dinglichen Rechte wieder auf (hM, Soergel/Habersack Rz 6; Nobbe/Pamp Rz 1).

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