Gesetzestext

 

(1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. 2Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

 

Rn 1

Mitbieten dürfen der Eigentümer, der Verpfänder, der Schuldner, alle Pfandgläubiger u Dritte, nicht aber der Versteigerer u seine Gehilfen. Der Pfandgläubiger muss dabei sein Sonderwissen nicht offenbaren (Hambg ZinsO 12, 1781, 1784, dazu Tetzlaff ZinsO 12, 1765 ff). Der verwertende Gläubiger erwirbt die Pfandsache als Ersteher mit dem Zuschlag zu Eigentum; § 1244 findet entspr Anwendung. II 2 gilt nur für ihn, nicht andere Pfandgläubiger. Übersteigt der Kaufpreis die gesicherte Forderung, ist der Mehrbetrag an den Eigentümer zu entrichten; dingliche Rechte setzen sich an diesem Anspruch fort.

 

Rn 2

Der Eigentümer erwirbt die Pfandsache als Ersteher lastenfrei; § 1244 gilt. Er u der Schuldner müssen den gebotenen Betrag an den Versteigerer in bar vorschießen, sonst kann ihr Gebot zurückgewiesen werden. Für den Verpfänder gilt dies nur, wenn er nach § 1248 als Eigentümer zu behandeln ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge