Gesetzestext

 

1Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. 2Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

 

Rn 1

Die Versteigerung bzw bei § 1235 II der freihändige Verkauf hat vorbehaltlich 2 bzw anderweitiger Vereinbarung (§ 1245 I 1) am Aufbewahrungsort, dh der örtlichen politischen Gemeinde, zu erfolgen. Bei Verstoß ist der Verkauf nicht unwirksam (§ 1243 I), der Gläubiger aber schadensersatzpflichtig (RG JW 30, 134).

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