Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenz GmbH. Gesellschafter-Geschäftsführer. Verpfändete Rückdeckungsversicherung. Widerrufliches Bezugsrecht. Mangelnde Pfandreife. Sicherstellung. Einzugsrecht Verwalter gegen Drittschuldner

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft.

b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluss an BGH v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220 = GmbHR 1997, 936).

 

Normenkette

InsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198; BGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 25 U 5618/03)

LG München I

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des OLG München v. 22.6.2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.6.2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin).

Die Schuldnerin hat zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene Geschäftsführer, die an der Gesellschaft zu je 1/2 Anteil beteiligt sind. Für diese schloss sie im Jahre 1993 bei der Beklagten je eine Lebensversicherung ab. Als Bezugsberechtigte im Erlebensfall waren die Geschäftsführer benannt; die Bezugsberechtigung war widerruflich. Am 15.2.1993 verpfändete die Gesellschaft die Lebensversicherungen an ihre Geschäftsführer. Die Verpfändung wurde der Beklagten angezeigt.

Bei den Lebensversicherungen handelt es sich um Rückdeckungsversicherungen. Sie dienen der Pensionssicherung der Geschäftsführer, denen die Schuldnerin - unverfallbare - Pensionszusagen erteilt hat. Diese umfassen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres, frühestens des 60. Lebensjahres, sowie Leistungen der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger die Lebensversicherungen und verlangte von der Beklagten die Zahlung der jeweiligen Rückkaufswerte i.H.v. insgesamt (9.115,62 EUR + 7.385,90 EUR =) 16.501,52 EUR. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil die Versicherungen verpfändet seien und ihr die Zustimmungen der versorgungsberechtigten Personen nicht vorlägen. Das LG hat die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, beiden Geschäftsführern ständen unverfallbare Anwartschaften auf die Pensionszahlungen zu, die durch Pfandrechte an den Forderungen gegen die Beklagte gesichert seien. Es sei gerade Sinn und Zweck der Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, den Insolvenzfall des Arbeitgebers abzusichern. Der klagende Insolvenzverwalter sei aber zur Einziehung der Rückkaufswerte berechtigt, weil es an der Pfandreife der pfandrechtsgesicherten Forderungen mangele. Aufschiebend bedingte Forderungen berechtigten nur zur Sicherung. Aus § 191 Abs. 1, § 198 InsO ergebe sich, dass der hierauf entfallende Anteil nicht auszuzahlen, sondern durch den Insolvenzverwalter zu hinterlegen sei. Die Vorschrift des § 166 Abs. 2 InsO, der dem Verwalter das Einziehungsrecht nur für sicherungsabgetretene, nicht aber für verpfändete Forderungen zuweise, stehe dem nicht entgegen.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger, auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin bezüglich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ist berechtigt, die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen ohne Zustimmung der Pfandrechtsgläubiger einzuziehen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die den Gesellschafter-Geschäftsführern erteilten Versorgungszusagen nicht den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BetrAVG), die Versorgungsanwartschaften nach den von der Schuldnerin abgegebenen Pensionszusagen selbst für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft als unverfallbare Ansprüche ausgestaltet worden sind, das Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherungen - ohne eine wirksame Verpfändung - bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach § 13 Abs. 1 S. 2 ALB 86 widerrufen werden konnte (BGH v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 [353] = BGHReport 2004, 195 = MDR 2004, 596) und die Verpfändungsvereinbarungen in Bezug auf den Eintritt der Pfandreife und die Geltendmachung des Pfandrechts keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen enthalten (vgl. § 1228 Abs. 2 S. 1, §§ 1281, 1284 BGB). Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

2. Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, dass der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt (BGH, Urt. v. 4.3.1993 - IX ZR 169/92, MDR 1993, 637 = ZIP 1993, 600 [602]).

a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung hat der Bezugsberechtigte weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (vgl. § 166 Abs. 2 VVG) noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition - etwa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr besitzt er lediglich eine mehr oder wenige starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGH v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 [356] = BGHReport 2004, 195 = MDR 2004, 596, m.w.N.).

b) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, welche Anforderungen an den Widerruf der Bezugsberechtigung zu stellen sind, um den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Rückkaufswert zur Masse zu ziehen.

aa) In dem Urteil v. 4.3.1993 (BGH, Urt. v. 4.3.1993 - IX ZR 169/92, MDR 1993, 637 = ZIP 1993, 600 [602]) hat der BGH noch die Erlöschenstheorie zu Grunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis gekommen, dass es einer förmlichen Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 165 Abs. 1 VVG nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde Versicherungsverhältnis gilt (BGH, Urt. v. 4.3.1993 - IX ZR 169/92, MDR 1993, 637 = ZIP 1993, 600 [601 f.]). Dies könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGH v. 25.4.2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353 [359] = BGHReport 2002, 707 = MDR 2002, 1270; v. 27.5.2003 - IX ZR 51/02,BGHZ 155, 87 [90] = MDR 2003, 1136 = BGHReport 2003, 1044) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Folge hat, dass die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre Durchsetzbarkeit verlieren (Kayser, FS für Kreft, S. 341, 345, 347, 349).

bb) Vorliegend hat der Kläger die Bezugsberechtigung indes vor Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen, so dass die Streitfrage keine Bedeutung gewinnt. Der Widerruf liegt in den am 7.8.2002 und am 21.5.2003 ausgesprochenen Kündigungen der Versicherungsverträge, die mit der Aufforderung verbunden waren, die Rückkaufswerte auf ein näher bezeichnetes Massekonto zu zahlen (BGH, Urt. v. 4.3.1993 - IX ZR 169/92, MDR 1993, 637 = ZIP 1993, 600 [602]; Elfring, BB 2004, 617 [619 f.]).

3. Der Rückkaufswert gebührt - vorbehaltlich des Sicherstellungsrechts der Pfandgläubiger - der Insolvenzmasse (§ 35 InsO), und der Insolvenzverwalter darf ihn auch dann einziehen (§ 80 Abs. 1 InsO), wenn die Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine Pfandreife eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer aufschiebenden Bedingung steht.

a) Der BGH hat zur Konkursordnung bereits entschieden, dass es sich bei Ansprüchen auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente nicht um betagte Ansprüche (§ 65 KO, § 41 InsO), sondern um aufschiebend bedingte Ansprüche i.S.v. § 67 KO handelt, wenn die Voraussetzungen noch nicht eingetreten sind. Unter der Geltung der Konkursordnung berechtigten Forderungen unter aufschiebender Bedingung nur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkursdividende wird bei der Verteilung zwar grundsätzlich berücksichtigt (§ 154 KO), aber zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO). Fällt die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur nachträglichen Verteilung zu bringen (BGH v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220 [223] = GmbHR 1997, 936). Weiter gehende Ansprüche des Bezugsberechtigten ergeben sich im Anwendungsbereich der Konkursordnung auch nicht aus dem - akzessorischen - Pfandrecht an der Versicherungsforderung. Der Pfandgläubiger ist gem. § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Einziehung des verpfändeten Rechts befugt. Ist jene nicht fällig, steht das Verwertungsrecht nach §§ 48, 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter zu. Die Pfandgläubiger können nur Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen (BGH v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220 [227] = GmbHR 1997, 936).

b) Unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt, wie in der vorgenannten Entscheidung schon angedeutet ist (BGH v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220 [225 f.] = GmbHR 1997, 936), die insolvenzrechtliche Ausgangslage gleich.

aa) Dementsprechend bestimmen nunmehr die § 191 Abs. 1, § 198 InsO, dass der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht ausgezahlt, sondern hinterlegt wird; § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordnet die Nachtragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Verteilung frei werden (vgl. BGH v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96, BGHZ 136, 220 [225 f.] = GmbHR 1997, 936; Lwowski/Bitter in MünchKomm/InsO, § 42 Rz. 11; Füchsl/Weishäupl in MünchKomm/InsO, § 191 Rz. 8; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 165 Rz. 4; Bitter, NZI 2000, 399 [400]; Blomeyer, VersR 1999, 653 [662 f.]; Küppers/Louven, BB 2004, 337 [341]; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193 [201]). Das gilt auch im Streitfall, weil sich der Versorgungsfall als aufschiebende Bedingung des gegen die Schuldnerin gerichteten Versorgungsanspruchs darstellt.

bb) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife keinen Zahlungsanspruch gegen den Drittschuldner, sondern nur einen Sicherstellungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter, und ist er deshalb nicht befugt, das Pfandrecht selbst einzuziehen (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB), steht das Einzugsrecht allein dem Verwalter zu, auf den das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers übergegangen ist.

(1) Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 166 Abs. 2 InsO. Nach dieser Bestimmung darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Hierunter fallen sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (BGH, Urt. v. 11.7.2002 - IX ZR 262/01, BGHReport 2003, 101 = MDR 2002, 1393 = ZIP 2002, 1630 [1631 f.]). In dem genannten Senatsurteil wird unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (BT-Drucks. 12/2443, 178 ff.) ausgeführt, gegen das Einziehungsrecht bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie den daraus folgenden Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale (§ 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 InsO) könne nicht eingewandt werden, dass die Sicherungsabtretung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 Abs. 4 S. 1 ALB 1986) in die Nähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfandrechts rücke. Beide Rechtsinstitute seien im Blick auf die erheblich unterschiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden; für eine Umdeutung sei kein Raum (BGH, Urt. v. 11.7.2002 - IX ZR 262/01, BGHReport 2003, 101 = MDR 2002, 1393 = ZIP 2002, 1630 [1632]).

Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf die Verwertung eines Lebensversicherungsvertrages durch die Sicherungszessionarin, eine Bank, deren gesicherte Forderung unbedingt und fällig war. Die Entscheidung verhält sich weder zur Verwertung von pfandrechtsgesicherten Forderungen im Allgemeinen noch zu der hier entscheidenden Frage, was gilt, wenn die Verwertung des Pfandrechts vor Eintritt der Pfandreife erfolgen soll. Auf diese Fallgestaltung trifft auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nicht zu, dass bei Forderungsverpfändung der Gläubiger nach materiellem Recht zur Einziehung des Pfandes berechtigt sei (§ 1282 Abs. 1 BGB), der Drittschuldner von vornherein damit rechnen müsse, von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden und das Einziehungsrecht des Verwalters hier die praktische Abwicklung nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443, 178 f.).

(2) Im Übrigen räumt § 173 Abs. 2 S. 2 InsO dem Insolvenzverwalter im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens das Recht ein, das aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgende grundsätzliche Verwertungsrecht des Pfandrechtsgläubigers auf sich überzuleiten. Der Übergang des Verwertungsrechts des Gläubigers setzt einen Antrag des Verwalters mit Fristsetzung voraus, innerhalb welcher der Sicherungsgläubiger das Sicherungsgut zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist (jedenfalls auch) der Verwalter zur Verwertung berechtigt (§ 173 Abs. 2 S. 2 InsO; HK-InsO/Landfermann, InsO, 3. Aufl., § 173 Rz. 6). Fehlt es an der Pfandreife, weil die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung noch bedingt ist, geht die Regelung ins Leere; denn dem Pfandgläubiger kann keine angemessene Frist zur Selbstverwertung gesetzt werden.

(3) Das Verwertungsrecht vor Pfandreife liegt damit auch nach der Insolvenzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. § 45 S. 1 InsO) zurückbehalten und vorrangig hinterlegen muss, bis die zu sichernde Forderung aus der Versorgungsanwartschaft fällig wird oder die Bedingung ausfällt (§ 191 Abs. 1, § 198 InsO; ebenso Bitter, NZI 2000, 399 [400, 405]; Küppers/Louven, BB 2004, 337 [341]; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193 [201]; i.E. auch Marotzke, ZZP 109 [1996], 429 [449 f.]; Blomeyer, VersR 1999, 653 [663]).

cc) Hat der Begünstigte vor Fälligkeit des Versorgungsanspruchs als Pfandgläubiger gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherung, weil seine Forderung aufschiebend bedingt ist, kann der Drittschuldner - entsprechend dem von der Revision gestellten Hilfsantrag - auch nicht verlangen, dass die Klagesumme nur zum Zwecke der Hinterlegung zu zahlen ist (vgl. § 1281 S. 2 BGB). Wie der Kläger nach der Einziehung mit den Rückkaufswerten zu verfahren hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Frage beurteilt sich ausschließlich nach den dem Insolvenzverwalter auferlegten Pflichten im Verhältnis zu den pfandrechtsgesicherten Gläubigern. Diesen haftet er für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens (§ 60 InsO), wobei er auch für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte einzustehen hat. Sicherstellung kann der Pfandgläubiger jedoch nur insoweit verlangen, als ihm ein durch das Pfandrecht gesicherter Versorgungsanspruch gegen die Schuldnerin zusteht.

 

Fundstellen

DB 2005, 1453

DStZ 2005, 615

WPg 2005, 659

NJW 2005, 2231

BGHR 2005, 1010

EWiR 2005, 641

WM 2005, 937

WuB 2005, 875

ZIP 2005, 909

DZWir 2005, 384

InVo 2005, 352

MDR 2005, 1075

NZI 2005, 384

VuR 2005, 238

ZInsO 2005, 535

InsbürO 2005, 276

NJW-Spezial 2005, 463

ZBB 2005, 373

r+s 2005, 389

BBKM 2005, 61

SJ 2005, 40

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