Gesetzestext

 

(1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.

(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.

A. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Die Norm regelt vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung, die auch einen Haftungshöchstbetrag vorsehen kann, der akzessorischen Natur Rechnung tragend den Umfang der Pfandhaftung.

B. Umfang der Pfandhaftung.

 

Rn 2

Bei einer Verpfändung einer eigenen Sache für eine eigene Schuld haftet das Pfandrecht, auch mit Wirkung ggü nachrangig Berechtigten (hM, Staud/Wiegand Rz 6) sowie einem Erwerber der Pfandsache (hM, Staud/Wiegand Rz 9), nach I 1 auch für jede nachträgliche Erweiterung der Schuld durch Vertrag, Verschulden, vertragliche oder gesetzliche Zinsen, Vertragsstrafen, Verzicht auf Einreden, nach II zudem für Kosten für Verwendungen (§ 1216), Verwahrung, Kündigung, dingliche u persönliche Rechtsverfolgung (Hambg MDR 59, 580, 581 [OLG Hamburg 25.02.1959 - 4 W 20/59]) u Verwertung. I 1 gilt auch, wenn der Gläubiger den Verpfänder gutgläubig für den Eigentümer hält (hM).

 

Rn 3

Eine formularmäßige Verpfändung mit weiter Zweckerklärung für eine fremde Schuld verstößt idR gg § 305c, nicht aber gg § 307 (BGH WM 02, 919; Samhat WM 16, 962, 966). Nr 21 III 2 AGB-Sparkassen aF ist wegen Verstoßes gg § 305c I unwirksam (Schlesw WM 06, 1578, 1580; Jungmann EWiR 06, 513, 514). Das Pfandrecht sichert in einem solchen Fall nur den Anlasskredit, bei einem limitierten Kontokorrentkredit das vereinbarte Kreditlimit (LG Bonn WM 96, 1538, 1539 [LG Bonn 12.02.1996 - 9 O 541/95]). Ein Pfandrecht für eine fremde Schuld haftet nach der dispositiven Regelung des § 1210 I 2 nicht für nachträgliche rechtsgeschäftliche Erweiterungen (Rösler/Fischer BKR 06, 50, 56), anders bei bloßer Prolongation u Vereinbarung einer Prolongationsklausel im Sicherungsvertrag (Samhat WM 16, 962, 966 f).

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