Gesetzestext

 

1Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. 2§ 1259 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift erleichtert die Verwertung von Orderpapieren (§ 1292 Rn 1) mit einem Markt- oder Börsenpreis (§ 385 Rn 1) auch bei Verpfändung nach § 1274. Der freihändige Verkauf (§ 1221), der neben die Verwertung nach §§ 1294u 1277 tritt, setzt grds Verkaufsandrohung (§ 1234) u Benachrichtigung (§ 1241) voraus (Schuler NJW 57, 1049, 1052; A. Wittig FS Kümpel 587, 595). § 1244 findet Anwendung (RGZ 61, 330, 333). Der Pfandgläubiger kann die Papiere selbst erwerben. Verfall ist nur nach §§ 1229, 1259 zulässig.

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