Gesetzestext

 

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

 

Rn 1

Die Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I), formlosen Benachrichtigung des Eigentümers, nicht anderer Personen, gilt ohne Rücksicht auf die Art für alle Fälle eines erfolgten Verkaufs. IRd § 1248 gilt der Verpfänder als Eigentümer. Ein Verzicht darauf ist schon vor Pfandreife zulässig (§ 1245 I). Zur Untunlichkeit § 1234 Rn 3. Bei schuldhaftem Verstoß ist der Gläubiger schadensersatzpflichtig (§ 1243 II; Hamm NJW-RR 14, 277, 280 [OLG Hamm 08.07.2013 - 5 U 111/12]).

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