Gesetzestext

 

(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.

(2) 1Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 2Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

 

Rn 1

In Ergänzung des § 1281 schreibt I bei Meidung von Schadensersatz eine einklagbare gegenseitige Mitwirkungspflicht von Gläubiger u Pfandgläubiger bei der Einziehung vor, zB bei Schecks (Bambg WM 07, 389, 390) durch Einrichtung eines gemeinsamen Kontos oder die Bestimmung eines Treuhänders.

 

Rn 2

II sieht in Ergänzung des § 1282 eine Pflicht des Gläubigers zur Einziehung u zur Benachrichtigung des Gläubigers, der einen Informationsanspruch hat (LG Dresden ZIP 97, 554, 555), vor. Diese umfasst nicht die Pflicht des Gläubigers zu anderweitigen Vollstreckungsmaßnahmen (RGZ 169, 321, 323). Bei Leistung eines Kostenvorschusses, zu der der Gläubiger verpflichtet ist, besteht eine Pflicht, die verpfändete Forderung einzuklagen. Durch eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten macht sich der Pfandgläubiger schadensersatzpflichtig.

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