Gesetzestext

 

1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

A. Gesetzliche Regelverwertung.

 

Rn 1

Nach Pfandreife (§ 1228 II) erfordert die Verwertung abw von §§ 1233 ff grds einen Duldungstitel (BGHZ 97, 392, 393; BGH NJW-RR 10, 924 Rz 15 u Bürger NotBZ 11, 8 für Gesellschaftsanteil; BGH WM 14, 2058 Rz 10 u. 16, 982 Rz 12 für Pfandrecht an Freistellungsanspruch gg Haftpflichtversicherer, dazu Ganter WuB 15, 86; Maier-Reimer/Webering BB 03, 1630; Nodoushani WM 11, 1, 5 für konkrete Bezugsrechte) oder Titel auf Gestattung der Befriedigung aus dem verpfändeten Recht auch in Form einer vollstreckbaren Urkunde gg den Inhaber des verpfändeten Rechts; ein Zahlungstitel genügt nicht. Das Pfand haftet für die Prozesskosten (§ 1210). Zu deren Vermeidung München NJW 68, 556 [OLG München 09.11.1967 - 14 W 388/67] u Köln NJW 77, 256 [OLG Köln 10.08.1976 - 7 W 28/76].

 

Rn 2

Der Titel wird nach Maßgabe der §§ 828 ff, 844, 857 ZPO vollstreckt (BGH NJW-RR 10, 924 Rz 15). Obwohl bereits ein Pfandrecht besteht, bedarf es einer Pfändung (hM, RGZ 103, 137, 139; MüKo/Damrau Rz 4; Bürger NotBZ 11, 8). Die Pfändung eines Gesellschaftsanteils erfasst auch im Voraus abgetretene Gewinnbezugsrechte (BGHZ 104, 351, 354; NJW-RR 10, 924 Rz 15). Für den Rang ist das bestellte Pfandrecht maßgeblich. Ordnet das Vollstreckungsgericht nach § 844 ZPO öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf durch eine Privatperson an, erfolgt die Übertragung des Rechts wie bei Erfüllung eines Kaufvertrags (BGH WM 64, 962, 964). Die Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1242–1244) gelten.

 

Rn 3

Allerdings enthalten §§ 1281 ff für ein Pfandrecht an Forderungen, § 1291 für ein Pfandrecht an Grund- u Rentenschulden sowie §§ 1293 ff für ein Pfandrecht an Inhaber- u Orderpapieren Sondervorschriften. Der Pfandgläubiger kann allerdings auch dann nach § 1277 vorgehen.

B. Vereinbarte Verwertung.

 

Rn 4

Der Pfandvertrag kann eine von § 1277 abw Verwertung vorsehen, etwa einen freihändigen Verkauf oder eine öffentliche Versteigerung des Pfandes ohne Titel (RGZ 100, 274, 276; Stupp DB 06, 655, 659; Gattringer ZInsO 10, 802, 803; Vogelmann/Körner DNotZ 18, 485, 488 (eingehend). Bei der Verpfändung von Unternehmensbeteiligungen an Banken geschieht das regelmäßig (Tetzlaff ZInsO 07, 478, 479). Eine Verfallabrede (§ 1229) u ein Verzicht auf eine öffentliche Versteigerung (§ 1245 II) sind erst nach Pfandreife zulässig.

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