Gesetzestext

 

(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.

(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.

(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.

 

Rn 1

Die abdingbare (§ 1284) Vorschrift, die durch § 1286 ergänzt wird, regelt die Ausübung eines anderweitig (Ddorf WM 92, 1937, 1940 [OLG Düsseldorf 16.07.1992 - 6 U 140/91]) begründeten Rechts zur Kündigung der verpfändeten Forderung vor u nach Pfandreife (§ 1228 II). Für Inhaber- u Orderpapiere enthält § 1294 eine Sonderregelung.

 

Rn 2

Vor der Pfandreife ist nur der Gläubiger kündigungsberechtigt, nur beim Nutzungspfand (§ 1213 f) bedarf er nach I der Zustimmung (§§ 182 ff) des Pfandgläubigers. Zustimmungspflicht besteht unter den Voraussetzungen des § 1286 2. Eine Kündigung des Schuldners muss ggü dem Pfandgläubiger u dem Gläubiger erklärt werden (II), nicht notwendig gleichzeitig.

 

Rn 3

Nach Pfandreife (§ 1228 II) ist der Gläubiger (Ddorf WM 92, 1937, 1940), aber auch der Pfandgläubiger zur Ausübung eines Kündigungsrechts berechtigt (III Hs 1). Das gilt auch für die Kündigung einer Lebensversicherung, da das Kündigungsrecht kein höchstpersönliches Recht des Versicherungsnehmers ist (BGHZ 45, 162, 168; MüKo/Damrau Rz 4; Soergel/Habersack Rz 3; aA Staud/Wiegand Rz 4; Erman/J. Schmidt Rz 3). Für die Kündigung des Schuldners genügt eine Erklärung ggü dem Pfandgläubiger (II Hs 2).

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