Gesetzestext

 

1Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.

 

Rn 1

Die § 1283 ergänzende Vorschrift normiert bei Gefährdung der Sicherheit der verpfändeten Forderung etwa durch schlechte Vermögensverhältnisse des Schuldners, auch wenn sie schon bei Pfandrechtsbestellung bestanden, eine einklagbare u nach § 894 ZPO vollstreckbare Pflicht des Gläubigers zur Kündigung (1) sowie, soweit erforderlich, eine ebensolche Pflicht des Pfandgläubigers, der Kündigung zuzustimmen (2). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 280.

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