Gesetzestext

 

Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Absatz 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Zum Schutz des Schuldners der verpfändeten Forderung gelten bei einer Forderungspfändung (RGZ 87, 412, 415 f) oder -verpfändung die §§ 404–411 entspr, dh der Pfandgläubiger wird wie ein Zessionar behandelt (BGH NJW-RR 12, 502 Rz 12 zu § 404; Kobl WM 10, 475, 477 f zu § 406). Bei der Verpfändung von Inhaber- oder Orderpapieren gelten die §§ 364 II, 365 HGB, Art 16, 17, 40 WG. Bei hypothekarisch gesicherten Forderungen gelten die §§ 404–411 nur für den persönlichen Anspruch, für die dingliche Forderung werden sie durch §§ 1138, 1156 f modifiziert. In einem aus Anlass der Verpfändung abgegebenen Schuldanerkenntnis kann ein Verzicht auf § 406 liegen (RGZ 71, 184, 187). Die Anzeige nach § 1280 bewirkt einerseits, dass dem Schuldner § 407 I in aller Regel nicht zugutekommt, andererseits, dass er bei einer Leistung an den Pfandgläubiger auch dann frei wird, wenn das Pfandrecht nicht bestand (§ 409).

 

Rn 2

Die Verweisung auf § 1070 II betrifft nur Fälle, in denen die Ausübung des Pfandrechts einem Verwalter übertragen wurde (§ 1217 I, § 410 Nr 3 FamFG).

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