Rn. 233

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei beweglichen Sachen kann ein Pfandrecht grds. nur an einzelnen selbständigen Sachen begründet werden. Sind mehrere Sachen verpfändet, so haftet jede für die ganze Forderung (vgl. § 1222 BGB). Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt prinzipiell durch Einigung und Übergabe betreffender Sache (vgl. § 1205 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist, dass mit der Übertragung einer Forderung das Pfandrecht ohne Weiteres auf den neuen Gläubiger übergeht (vgl. § 1250 Abs. 1 BGB); die gesicherte Forderung kann allerdings auch ohne das Pfandrecht übertragen werden. In diesem Fall erlischt das Pfandrecht (vgl. § 1250 Abs. 2 BGB).

 

Rn. 234

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ein Pfandrecht kann auch an einem übertragbaren Recht bestellt werden (vgl. § 1273 BGB). Zur Verpfändung einer Forderung ist außer der Einigung die Anzeige der Verpfändung durch den Gläubiger der verpfändeten Forderung an den Schuldner dieser Forderung erforderlich (vgl. § 1280 BGB), weil das Pfandrecht erkennbar sein muss. Nach dem Eintritt der Pfandreife (vgl. § 1228 Abs. 2 BGB) hat der Pfandgläubiger das alleinige Einziehungsrecht. Der Schuldner kann nur an ihn leisten (vgl. § 1282 BGB).

 

Rn. 235

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen (vgl. § 1293 BGB). Die Begründung erfolgt also durch Einigung und Übergabe sowie die Befriedigung durch Pfandverkauf. Das Pfandrecht an einem Wechsel oder sonstigen Orderpapier (z. B. Namensaktie, Namensinvestmentanteilsschein), das durch Indossament übertragen werden kann, entsteht durch Einigung und Übergabe (vgl. § 1292 BGB), wobei beim Wechsel das Indossament i. d. R. die Worte "Wert zur Sicherheit" oder "Wert zum Pfande" enthält (vgl. Art. 19 Abs. 1 WG).

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