Gesetzestext

 

(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

(2) 1Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. 2Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.

 

Rn 1

I erfordert als Voraussetzungen eine erhebliche Rechtsverletzung etwa durch unberechtigte Nutzung, Weiterverpfändung oder mangelhafte Verwahrung der Pfandsache u eine formfreie erfolglose Abmahnung, nicht aber ein Verschulden des Gläubigers oder einen Schaden.

 

Rn 2

Als Rechtsfolge gewährt I dem Verpfänder, nicht dem Eigentümer, in Ergänzung allg Vorschriften (§§ 280, 823 ff, 1004) einen Anspruch auf Hinterlegung (§§ 372 ff), bei nicht hinterlegungsfähiger Sache auf Ablieferung an einen bestellten Verwahrer (§§ 688 ff), II statt dessen nach Wahl des Verpfänders ein Recht auf vorzeitige Pfandeinlösung, bei unverzinslicher, nicht fälliger Forderung unter Abzug von Zwischenzinsen (s BGHZ 115, 307, 310; WM 17, 439, Tz 6). Ferner können Schadensersatzansprüche bestehen, etwa bei pflichtwidriger Nichtverwertung durch den Pfandgläubiger (Stuttg MDR 08, 679 f).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge