Gesetzestext

 

(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.

(2) 1Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. 2Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Die Norm schützt den Schuldner eines nießbrauchbelasteten Rechts. Er soll nicht schlechter stehen als bei einer Übertragung des Rechts.

B. Der Schuldnerschutz.

 

Rn 2

Bei einem schuldrechtlichen oder dinglichen Recht, kraft dessen eine Leistung, Tun oder Unterlassen, verlangt werden kann und das mit einem Nießbrauch belastet ist, gelten zugunsten des Schuldners die §§ 404–411, 1156, 1158, 1159 entspr. Neuer Gläubiger ist hier der Nießbraucher, bisheriger Gläubiger der Rechtsinhaber.

 

Rn 3

Zugunsten des Nießbrauchers gelten § 796, §§ 364 II, 365 HGB, Art 16, 17, 40 WG. Sie schränken den Schuldnerschutz ein.

 

Rn 4

Für die Aufrechnung des Schuldners ggü dem Nießbraucher mit einer Forderung gegen den Rechtsinhaber gilt § 406. Eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Nießbraucher ist zulässig, soweit der Nießbraucher die Nutzungen geltend macht. Bei einer Einziehung gem § 1074 fehlt es an der Gegenseitigkeit, § 387.

 

Rn 5

Bei einer Verwaltung, § 1052, wird der Schuldner gem Abs 2 geschützt. Es genügt eine bloße Zustellung, um den Schuldner bösgläubig zu machen. Bei Zustellungsmängeln gilt § 189 ZPO.

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