Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. 2Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird.

(2) 1Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. 2Verwalter kann auch der Eigentümer sein.

(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.

 

Rn 1

Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer anstelle der Vollstreckung, § 887 ZPO, die gerichtliche Verwaltung betreiben. Die dazu gem I 2 notwendige Fristsetzung kann gem § 255 II ZPO bereits im Urt geschehen. Sonst erfolgt sie gem § 764 ZPO durch das Vollstreckungsgericht. Bei besonderer Dringlichkeit besteht die Möglichkeit aus § 935 ZPO.

 

Rn 2

Die Verwaltung berührt den Nießbrauch nur insoweit, als der Nießbraucher seine Rechte nicht mehr selbst ausüben kann. Verwalterbestellung, auch Eigentümer gem I 1, und -beaufsichtigung erfolgen analog §§ 150154 ZVG durch das Vollstreckungsgericht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge