Gesetzestext

 

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

A. Einziehungsrecht bei mehrfacher Verpfändung.

 

Rn 1

Zur Einziehung (§§ 1281 f) u Kündigung (§ 1283) ist nur der erstrangige (§§ 1273 II, 1209) Pfandgläubiger berechtigt, auch soweit die Forderung zu seiner Befriedigung nicht benötigt wird. Der nachrangige Pfandgläubiger kann nach Pfandreife (§ 1228 II) nur Leistung an den erstrangigen (§ 1282 I), vor Pfandreife nur an diesen u den Gläubiger gemeinschaftlich (§ 1281 1) verlangen. Der erstrangige Pfandgläubiger kann sein Einziehungsrecht auf einen nachrangigen übertragen (BGH NJW 81, 1671, 1672 [BGH 19.02.1981 - IVa ZR 57/80]), da § 1290 dispositiv ist. Nach Erlöschen des rangersten Pfandrechts steht das Einziehungsrecht dem nächstrangigen Pfandgläubiger zu.

 

Rn 2

Gleichrangige Pfandgläubiger können eine unteilbare Leistung nur an alle verlangen (§ 432). Bei teilbaren Forderungen kann jeder Pfandgläubiger den ihm gebührenden quotenmäßigen Anteil einziehen (Staud/Wiegand Rz 5; Soergel/Habersack Rz 4; BRHP/Schärtl Rz 3; aA NK-BGB/Bülow Rz 4).

B. Zusammentreffen mit Pfändungspfandrecht.

 

Rn 3

Bei Zusammentreffen von Vertrags- u Pfändungspfandrecht gilt § 1290 nicht (RGZ 97, 34, 40). Das Einziehungsrecht hat vielmehr der Pfändungspfandgläubiger. Das Vertragspfandrecht setzt sich nach § 1287 am Erlös fort. Ein vorrangiger Pfandgläubiger kann daraus vorzugsweise Befriedigung verlangen (§ 805 ZPO; BGH NJW-RR 10, 281 [BGH 13.08.2009 - I ZB 91/08] Rz. 15; Hamm NJW-RR 90, 233; L/B/S/Haertlein 28. Kap Rz 7). Ein Nutzungspfandgläubiger hat ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO (RGZ 87, 321, 323). Bei Zusammentreffen mehrerer Pfändungspfandrechte gelten §§ 804, 853 ff ZPO.

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