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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede

Uwe Gottwald
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Rz. 8

Die Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO)[24] und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" ist oder dass aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben (§ 1988 Abs. 2 BGB) oder das Insolvenzverfahren eingestellt (§ 207 Abs. 1 InsO) ist (Abs. 1 S. 1). Die Überschuldung des Nachlasses ist – im Gegensatz zu § 1992 BGB – nicht Voraussetzung zur Anwendung des § 1990 BGB.[25] Es ist ausreichend, dass die Nachlassaktiva so gering sind, dass die Kosten der genannten Verfahren nicht gedeckt sind; sprich nicht vorgeschossen werden können.[26]

 

Rz. 9

Darlegungs- und beweispflichtig für die Dürftigkeit des Nachlasses ist der Erbe.[27] Dies kann er durch die Vorlage entsprechender Entscheidungen des Nachlass- bzw. Insolvenzgerichts tun. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.[28] Er kann dies aber auch auf andere Weise, z.B. durch eine Inventarerrichtung nach § 2006 BGB dartun, dass eine die Kosten der Verfahren deckende Masse nicht vorhanden ist.[29] Der Erbe hat jedenfalls grundsätzlich zu allen zzt. des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenständen und deren Verbleib vorzutragen.[30] Hat das Nachlassgericht mangels Masse die Nachlassverwaltung aufgehoben (§ 1988 Abs. 2 BGB) oder das Insolvenzgericht das Nachlassinsolvenzverfahren eingestellt (§ 207 Abs. 1 InsO), hat die nämliche Entscheidung Tatbestandswirkung für das Gericht, das über die Einrede zu entscheiden hat. Es ist an diese Entscheidung gebunden mit der Folge, dass ein weiterer Vortrag des Erben nicht erforderlich ist.[31] Das gilt auch dann, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1982 BGB) oder die Eröffnun...

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