Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / II. Verfahren

Julia Roglmeier
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 3

Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf die Sicherheitsmaßnahmen über die einfache Urkundenverwahrung hinaus.[8] Das Testament wird jedoch von dem Gericht weder auf seine formelle noch auf seine inhaltliche Richtigkeit hin überprüft.[9]

 

Rz. 4

Nach § 27 Abs. 3 AktO ist das Testament in einen zu versiegelnden Umschlag zu nehmen, auf dem die Person des Erblassers und der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu vermerken ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers ist dabei ebenso wenig wie die der Identität von Antragsteller und Erblasser erforderlich. Auch die Fertigung einer Niederschrift ist nicht vorgeschrieben, jedoch aus Nachweisgründen anzuraten.[10] Wird eine Niederschrift gefertigt, ist § 34 BeurkG zu beachten. Bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten jederzeit Einsicht und eine Abschrift verlangen.[11]

Die Bundesnotarkammer ist seit dem 1.1.2012 als Registerbehörde (§ 78 BNotO) über Verfügungen von Todes wegen und andere im Zusammenhang mit der Erbfolge stehende notarielle Urkunden (z.B. Erbverzichte und Eheverträge) durch den Notar, durch das Prozessgericht oder (bei eigenhändigen Testamenten) durch das Nachlassgericht (§ 347 FamFG) in Kenntnis zu setzen. Von der Mitteilungspflicht umfasst ist auch die Rücknahme einer letztwilligen Verfügung aus der notariellen/besonderen amtlichen Verwahrung sowie die erneute Inverwahrgabe bei Ehegattentestamenten ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    512
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    303
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    265
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    242
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    221
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    199
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    197
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    168
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    137
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    132
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    130
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    130
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    129
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    119
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    115
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    114
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    113
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    108
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren