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Sondernutzungsrecht: Gestreckte Begründung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob der Wirksamkeit einer Ermächtigung entgegensteht, dass der Ermächtigte vor Eintragung kein Wohnungseigentümer mehr ist.

Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten: "Zuweisung"

Gibt es, wie im Fall, bereits Sondernutzungsrechtsvereinbarungen, kann man vereinbaren, den Inhalt des Sondereigentums aller Wohnungseigentumsrechte zu ändern und das aus der Sondernutzungsrechtsvereinbarung folgende Gebrauchsrecht einem anderen Wohnungseigentumsrecht als neuen Inhalt "zuzuordnen". Dieses Einwirkungsrecht, z. B. auf Kfz-Stellplatz-Sondernutzungsrechte, kann auch einem Einzelnen, beispielsweise dem Bauträger, zustehen. Einer Zustimmung dinglich Berechtigter an den anderen Wohnungseigentumsrechten bedarf es nach h. M. nicht, da die Sondernutzungsflächen von Anfang an dem gemeinschaftlichen Gebrauch entzogen gewesen seien.

Im Fall standen X die Sondernutzungsrechte an Pkw-Stellplätzen zu. Eines dieser Rechte hatte er Erwerber 1 zugewiesen. Er blieb an diesem Recht indes der Berechtigte, da die Rechtsänderung nicht zum Inhalt des Sondereigentums geworden war. Dies sollte sich im Jahr 2025 ändern. Den entsprechenden Antrag des X aus dem Jahr 1999 gab es auch noch. Und andere Anträge gab es nicht.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen können die Frage, wer Berechtigter eines "schuldrechtlichen" Sondernutzungsrechts ist, nicht entscheiden. Kommt es hier zu Streit, müssen Rechtsanwälte und/oder Notare mit der Frage befasst werden. Die Fragen werden umfassend dargestellt bei: Elzer, Verdinglichung eines "schuldrechtlichen" Sondernutzungsrechtes am Beispiel von Kfz-Stellplätzen, NZM 2016, 529 und Rieger, Vorbehalten, zugewiesen und vergessen: Zur nachträglichen Eintragung zugewiesener Sondernutzungsrechte, DNotZ 202...

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