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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 3. Bescheinigung

Dr. Wendelin Mayer
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Rz. 34

Die Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 WEG wird von der Baubehörde (nicht mehr durch Sachverständige, s. oben Rdn 20) ausgestellt. Die frühere Bezeichnung als "Abgeschlossenheitsbescheinigung" ist seit dem WEMoG überholt, da § 3 Abs. 3 WEG neben der Abgeschlossenheit alternativ auch die Bemaßung von Stellplätzen zulässt. Die Bescheinigung ergeht dabei nach dem Muster der Anlage 1 zur AVA (vgl. Teil 4 D). Sie bescheinigt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WEG vorliegen (vgl. § 3 WEG Rdn 14 ff.), denn Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen und sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Die nach Nr. 4 AVA a.F. (der bis 2021 geltenden Fassung der AVA) noch zu dokumentierende notwendige Ausstattung von Wohnungen ist nicht mehr Gegenstand der Bescheinigung.[63] Vielmehr wird die Bescheinigung explizit ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt (§ 4 Abs. 2 AVA). Die Bescheinigung kann daher auch für noch nicht genehmigte Vorhaben erteilt werden[64] (vgl. § 3 WEG Rdn 21). Die Bescheinigung ist auf entsprechenden Antrag hin elektronisch zu erteilen (§ 8 Abs. 3 AVA).

 

Rz. 35

Formale Mängel der Bescheinigung (z.B. Fehlen von Unterschrift und/oder Siegel bzw. Stempel, Abweichung vom Muster) sowie ihr Fehlen und ihre Unrichtigkeit rechtfertigen die Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt (anders als bei bloßen Verstößen gegen die (nur intern zu beachtende) AVA, vgl. Rdn 21), hindern aber alleine nicht das Entstehen von Sondereigentum, denn § 3 Abs. 2 WEG ist nur eine ­Soll-Vorschrift (vgl. § 3 WEG Rdn 14). Liegt der Aufteilungsplan nur größer als DIN A3 vor, kan...

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