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Veräußerungsbeschränkung: Prüfung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall begehrt ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Zustimmung zu einer Veräußerung, da die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart haben. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen den potenziellen Erwerber kein wichtiger Grund besteht. Hier kann man fragen, was der Wohnungseigentümer über den Erwerber mitteilen muss.

Informationspflichten des Veräußerers

Für die Prüfung, ob gegen den Erwerber und möglichen neuen Wohnungseigentümer ein wichtiger Grund spricht, müssen der Veräußerer und die Verwaltung zusammenwirken. In der Regel bittet der den Kaufvertrag beurkundende Notar die Verwaltung um Zustimmung. Dabei müsste eigentlich der Notar oder der Veräußerer der Verwaltung das für die Zustimmung notwendige Wissen vermitteln.

Eine professionell handelnde Verwaltung wird dennoch auch von sich aus versuchen, die notwendigen Informationen selbst zu beschaffen. Der Verwaltung sind solche Nachforschungen zumutbar, die unter Einschaltung des Veräußerers zeitnah und ohne größeren Kostenaufwand eine hinreichende Schlussfolgerung auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers zulassen. Um an Informationen "heranzukommen", darf und muss die Verwaltung vor allem an den Veräußerer persönlich herantreten. Der veräußernde Wohnungseigentümer ist nach der Rechtsprechung dann verpflichtet, dem Verwalter jede ihm mögliche Information über den Käufer zu erteilen. Ferner ist der Veräußerer verpflichtet, den Käufer zu einer "Selbstauskunft" zu veranlassen, damit der Verwalter seiner Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung (oder auch Nichtzustimmung) im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nachkommen kann.

Im Fall hat sich der Veräußerer geweigert, diese Selbstauskunft und Unterlagen zu besorgen. Der Fall ze...

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