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ZErb 12/2025, Wer ist Schuldner der Testamentsvollstreck ... / 3. Ersatz der Auslagen

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§ 670 BGB, auf den in § 2218 BGB verwiesen wird, regelt den Ersatz der Aufwendungen (Auslagen) des Testamentsvollstreckers. Macht er zum Zwecke der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Erbe zum Ersatz verpflichtet. Das können z.B. Steuerberaterkosten, Prozesskosten, Maklerkosten, Gutachterkosten (Bewertung des Nachlasses zwecks Berechnung der Prozentvergütung), Reisekosten und Porto sein und eine beträchtliche Höhe erreichen. Der Ersatzanspruch ist sofort fällig (§ 271 BGB). Der Testamentsvollstrecker kann den Betrag dem verwalteten Vermögen, also dem von ihm verwalteten Nachlass, entnehmen (zulässig nach § 181 BGB: Erfüllung einer Verbindlichkeit). Bei Erbteilsvollstreckung müssen die vollstreckungsfreien Miterben die Auslagen nach Ansicht des BGH[7] mittragen. Bestreitet der Erbe die Erforderlichkeit der Auslagen und somit das Entnahmerecht, dann ist der Erbe auf eine Rückforderungsklage vor dem Prozessgericht angewiesen; bei Erfolg muss der Testamentsvollstrecker die überflüssigen Aufwendungen aus seinem Privatvermögen tragen.

Wenn der Vermächtnisnehmer Schuldner bestimmter Auslagen (z.B. die Versand-, Verpackungs- und Zollkosten des vermachten Gegenstandes) sein soll, sollte das im Testament angeordnet werden, weil es streitig ist.[8] Bei Grundstücksvermächtnissen wird i.d.R. vereinbart, dass der Empfänger die Notar- und Grundbuchkosten trägt.

[7] BGH ZEV 2003, 413 m. Anm. von Morgen.
[8] MüKo-BGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, § 2174 Rn 9.

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