Die Kläger hatten zunächst im Verfahren B 1 K 16… beantragt, die Beklagte zu verpflichten, Rohrleitungen zu entfernen, Grenzsteine wiederherzustellen und festzustellen, dass die Kläger berechtigt seien, den auf ihrem Grundstück verlaufenden Weg zu sperren.

Nach einem Ortstermin wurde zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Später wurde das Verfahren, nunmehr unter dem Aktenzeichen B 1 K 18… wieder aufgenommen und am 14.5.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde der Klageantrag zu 2) auf Wiederherstellung der Grenzsteine abgetrennt unter dem Verfahren B 1 K 19…4 weitergeführt. Der Anspruch auf Sperrung des Weges wurde nach Abtrennung unter dem Aktenzeichen B 1 K 19…5 weitergeführt. Die verbliebene Klage auf Entfernung der Rohrleitungen wurde schließlich abgewiesen. Der Streitwert in diesem Verfahren wurde auf 40.000,00 EUR vor der Abtrennung und auf 30.000,00 EUR für danach festgesetzt. Dabei ist das Gericht hinsichtlich des Klageantrags zu 1) (Entfernung der Rohrleitungen) von einem Streitwert von 30.000,00 EUR ausgegangen und hinsichtlich der abtrennten Klageanträge (Wiederherstellung der Grenzsteine und Sperrung des Weges) jeweils vom Regelstreitwert i.H.v. 5.000,00 EUR. Daraufhin beantragte die Beklagte die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten in dem Verfahren B 1 K 18… und zwar wie folgt:

 
 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.316,90 EUR
(Wert: 40.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.215,60 EUR
(Wert: 40.000,00 EUR)  
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 2.552,50 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 484,98 EUR
Gesamt 3.037,48 EUR

Diese Kosten wurden antragsgemäß festgesetzt. Hierzu führte das Gericht aus, dass Verfahrens- und Terminsgebühr schon vor Abtrennung entstanden seien und der Streitwert insoweit auf 40.000,00 EUR festgesetzt worden sei, sodass die Gebühren angefallen seien. Hiergegen legten die Kläger Erinnerung ein. Sie begründeten diese damit, dass die Urkundsbeamtin außer Acht gelassen habe, dass lediglich über den Streitgegenstand entschieden worden sei, den das Gericht mit 30.000,00 EUR beziffert habe. Über die restlichen Streitgegenstände sei nicht entschieden worden.

Das VG hat der Erinnerung stattgegeben.

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