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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 1105

Der Gesetzgeber hat mit der am 1.1.1999 umfassend in Kraft getretenen Insolvenzordnung[2924] ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Die Gläubiger werden durch ein geregeltes und vom Insolvenzgericht überwachtes Verfahren gleichmäßig befriedigt.[2925] Wegen einer besseren Verteilungsgerechtigkeit und akzeptableren Quoten für alle Gläubiger gibt es im Insolvenzverfahren – anders als früher durch die Regelungen in der Konkursordnung[2926] – keine bevorrechtigten Gläubigergruppen mehr. Rückständiges Arbeitsentgelt ist als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden und den Arbeitnehmern kommt ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung zu.[2927] Es gibt jedoch kein besonderes Arbeitsrecht der Insolvenz.[2928]

[2924] BGBl I 1994, 2866; Art. 110 Abs. 1 EGInsO v. 5.10.1994, BGBl I, 2911; Römermann/Andres, § 38 InsO Rn 4.
[2925] Zum Gang des Insolvenzverfahrens Schrader/Straube, S. 3 ff.; Lakies, Rn 21 ff.; Zwanziger, Einf. Rn 21 ff.
[2926] Die rückständigen Lohnforderungen der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens waren als Masseschulden bevorrechtigt (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a KO) bzw. die drei letzten Monate vor der Verfahrenseröffnung durch das Konkursausfallgeld (Kaug) abgesichert. Die Arbeitnehmerforderungen, die vom 7. bis 12. Monat vor Konkurseröffnung rückständig waren, wurden nach den Masseschulden als bevorrechtigte Konkursforderungen an erster Rangstelle befriedigt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KO).
[2927] Nach § 67 Abs. 2 S. 2 InsO soll einem eingesetzten Gläubigerausschuss ein Arbeitnehmervertreter angehören. Seit Einführung des ESUG im März 2012 gilt dies zum einen unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Arbeitnehmer Forderungen als Insolvenzgläubiger haben. Zum anderen ist mit § ...

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