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§ 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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Rz. 42

Nach § 2303 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Pflichtteilslast – und zwar sowohl den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch – zu tragen.[81]

 

Rz. 43

Miterben haften daher vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für den Pflichtteilsanspruch grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 2058 ff. BGB).[82] Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann der Pflichtteilsberechtigte daher sowohl lediglich gegenüber einem einzelnen Miterben als auch gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft vorgehen. Hinsichtlich deren Haftung ist jedoch zu unterscheiden, ob die Erbengemeinschaft zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bereits auseinandergesetzt ist oder nicht (vgl. hierzu Rdn 45 ff.).

 

Rz. 44

Der Vermächtnisnehmer oder gar ein Auflagebegünstigter ist grundsätzlich im Außenverhältnis nicht Pflichtteilsschuldner, ebenso wenig der Testamentsvollstrecker (vgl. hierzu Rdn 95). Im Innenverhältnis steht dem Erben jedoch nach §§ 2318 ff. BGB das Recht zu, die Pflichtteilslast auf den Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten weiterzuleiten. Dies allerdings nur dann, wenn der Erblasser das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen hat (§ 2324 BGB). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die §§ 2318 ff. BGB nur im Innenverhältnis zwischen Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten gelten.[83] Lediglich die Vorschrift des § 2319 BGB kommt auch im Außenverhältnis zur Anwendung.[84] Ausführlich zur Pflichtteilslast bei Vermächtnissen siehe § 2 Rdn 59 ff.

[81] MüKo-BGB/Lange, § 2303 Rn 23.
[82] BGH NJW 1983, 2378.
[83] Staudinger/Otte, § 2318 Rn 1.
[84] Staudinger/Otte, § 2319 Rn 1.

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