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§ 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 34

Wird – wie meist – nur ein schwacher vorläufiger Verwalter bestellt, so behält der Schuldner vollumfänglich die Arbeitgeberrolle mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Diese sind i.d.R. nur durch einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 InsO insoweit eingeschränkt, als Verfügungen über das schuldnerische Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Alle Handlungen dagegen, die keinen Verfügungscharakter haben, dürfen allein von dem alten Management vorgenommen werden und sind insoweit auch wirksam.

 

Praxishinweis

Bisweilen wird vom Gericht auch ein schwacher vorläufiger Verwalter bestellt, dem im Beschluss pauschal die "Arbeitgeberbefugnisse" übertragen werden.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem schwachen vorläufigen Verwalter im gerichtlichen Bestellungsbeschluss die Arbeitgeberbefugnis zugesprochen wird (vgl. Muster unter Rdn 148).[37]

 

Rz. 35

Für die arbeitsrechtliche Praxis bedeutet dies:

▪ Das alte Management ist in sämtlichen Angelegenheiten nach wie vor zuständig, der Geschäftsführer bzw. der Schuldner übt nach wie vor die Arbeitgeberfunktion aus.
▪ Im Fall eines angeordneten Zustimmungsvorbehalts bedarf das alte Management für den wirksamen Ausspruch einer Kündigung gleichwohl der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist unter einer Verfügung ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende unmittelbar auf ein Recht einwirkt, indem er es aufhebt, überträgt, belastet oder inhaltlich verändert.[38] Unter Rückgriff auf diese allgemeinen Maßstäbe ist nach der Rechtsprechung des BAG auch bei einer Kündigung von einer Verfügung auszugehen, da durch sie unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingewirkt wird.[39]
▪ Nach Auffassung...

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