Rz. 24

Liegt ein Antrag des Passivbeteiligten (vgl. § 13 GBO Rdn 84) auf Eintragung einer Rechtsänderung vor und läuft nach ihm ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung ein, so ist zu prüfen, ob es sich um eine Verfügungsbeschränkung handelt, die dem zuerst Beantragenden die Verfügungsbefugnis mit absoluter Wirkung entzieht, wie z.B. bei Eintritt der Insolvenz (i.E. vgl. § 19 GBO Rdn 75). Ist dies der Fall, so ergibt sich aus dem zweiten Antrag, dass eine Antragsberechtigung des ersten Antragstellers nicht mehr gegeben ist. Da die Antragsberechtigung im Zeitpunkt der Vollendung der ersten Eintragung vorliegen muss (siehe § 13 GBO Rdn 97), kann § 17 GBO nicht zur Anwendung kommen. Der bereits vorliegende Antrag ist als unzulässig abzuweisen. § 878 BGB kann in diesem Fall ebenfalls keine andere Wirkung herbeiführen, da er zu seiner Anwendung einen rechtswirksamen Antrag voraussetzt, der hier durch den Wegfall der Antragsberechtigung nicht mehr gegeben ist. Ein Vollzug der beantragten Rechtsänderung bei Wegfall der Verfügungsbefugnis ist daher nach § 878 BGB nur möglich, wenn der Begünstigte selbst oder durch den Notar für sich den Antrag beim GBA gestellt hat.

 

Rz. 25

Wurde der Eintragungsantrag vom Aktivbeteiligten (vgl. § 13 GBO Rdn 86) gestellt und läuft danach ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung ein, so bleibt es bei der Regelung des § 17 GBO, wenn der erste Antrag wirksam beim GBA vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügungsbeschränkung eingegangen ist, wegen der Regelung des § 878 BGB (i.E. siehe § 19 GBO Rdn 77).[28] Läuft der Antrag des Aktivbeteiligten gleichzeitig mit dem Ersuchen auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung ein, so kommt § 17 GBO überhaupt nicht zur Anwendung. Ergibt sich aus dem Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung, dass der Antrag des Aktivbeteiligten, der dem GBA bereits vorliegt, nach dem Zeitpunkt des – außerhalb des Grundbuchs gelegenen – Wirksamwerdens der Verfügungsbeschränkung beim GBA einging, so kann nach h.M. (vgl. § 19 GBO Rdn 86) der erste Antrag nicht mehr vollzogen werden, da das GBA nicht das Recht hat, eine erkannte Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Grundbuchs unberücksichtigt zu lassen, und diese Pflicht durch § 892 Abs. 2 BGB nicht eingeschränkt wird.

[28] Hagemann, Rpfleger 1984, 397; a.A. Tröster, Rpfleger 1985, 337 (für das Ersuchen nach § 19 ZVG), jew. m.w.N. Offen gelassen im OLG München RNotZ 2023, 168.

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