Rz. 84

Insbesondere als Passivbeteiligte sind unmittelbar Betroffene: Bei Veräußerung und Belastung eines Grundstücks der Eigentümer;[159] bei Aufhebung eines verpfändeten beschränkten dinglichen Rechts jedoch nicht der Pfandgläubiger.[160] Bei Abtretung eines Rechts nur der Zedent, nicht der Eigentümer.[161] Der Zedent einer Eigentümergrundschuld ist jedoch nicht berechtigt, die Eintragung der Eigentümergrundschuld zu beantragen, wenn der Eigentümer den Eintragungsantrag zurückgenommen hat;[162] bei Löschung eines Rechts der unmittelbar aus dem Recht Berechtigte; für die Eintragung des Treuhändersperrvermerks der Eigentümer.[163] Bei Rangrücktritt einer Hypothek auch der Eigentümer, weil sich auch der Rang der zukünftigen Eigentümergrundschuld verschlechtert,[164] auch wenn nur der Rangrücktritt hinter eine Auflassungsvormerkung beantragt wird.[165]

 

Rz. 85

Von einer rechtsändernden Eintragung wird jeweils nur der wahre Berechtigte betroffen,[166] von einer berichtigenden der Buch- oder der wahre Berechtigte. Nicht betroffen ist der Hypothekengläubiger durch den Wechsel des Eigentümers oder der Eigentümer durch den Wechsel des Gläubigers. Bei berichtigender Löschung einer Vormerkung ist auch derjenige betroffen, für dessen Recht die Vormerkung eingetragen ist.[167] Nicht betroffen ist der Eigentümer bei der Verteilung einer Gesamthypothek. Betroffen ist bei der Pfändung einer Hypothek nur der Hypothekengläubiger, nicht auch der Grundstückseigentümer.[168]

[159] Etwa: OLG München ZEV 2018, 30.
[160] Demharter, § 13 Rn 46.
[161] OLG Rostock OLG 9, 329.
[162] OLG Celle Rpfleger 1989, 499.
[163] BayObLG BayObLGZ 1963, 394; BayObLG NJW 1965, 538; LG Koblenz DNotZ 1971, 97 = Rpfleger 1970, 22 m. Anm. Haegele; LG München Rpfleger 1964, 212, jedoch überholt.
[164] OLG München JFG 15, 364; OLG Schleswig SchlHA 1963, 147; KG NJW 1964, 1479; a.A. (mit beachtlichen Gründen) Böttcher, Rpfleger 1982, 52 ff.
[165] KG NJW 1964, 1479; a.A. Haegele, Rpfleger 1965, 15; Riedl, DNotZ 1953, 316; LG Bochum DNotZ 1953, 314 (für Befriedigungsvorrecht); Bock, BWNotZ 1961, 126.
[166] KG KGJ 45, 206; KG Rpfleger 1975, 136; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 103.
[167] RG RGZ 163, 63.
[168] BayObLG BayNotV 1933, 174.

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