Rz. 75

Einschränkungen der Verfügungsmacht sind im Grundbuchverfahren von Bedeutung, wenn das GBA sie als Einschränkung der Bewilligungsmacht berücksichtigen muss.

Ihre Rechtsgrundlagen befinden sich im (materiellen) privaten oder öffentlichen Recht. Sie können auf Gesetz (z.B. §§ 134, 135 BGB), gerichtlichem oder behördlichem Hoheitsakt (z.B. § 136 BGB) oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen (bspw. § 137 BGB).
Ihr Inhalt ist je nach der Rechtsgrundlage verschieden: sie können Veräußerungen oder Belastungen oder beides verbieten, sich auf das gesamte Vermögen (z.B. § 1365 BGB, §§ 284, 290 StPO), bestimmte Vermögensmassen (z.B. Insolvenzmasse, Nachlass, Gesamtgut) oder einzelne Gegenstände (z.B. ein Grundstück) beziehen.
Der Zeitpunkt ihres Entstehens ist für die einzelnen Beschränkungen in den dafür maßgeblichen Vorschriften geregelt. Sie entstehen meistens außerhalb des Grundbuchs und werden nur ausnahmsweise erst durch Grundbucheintragung wirksam.
Ihre Eintragungsfähigkeit wird in der Einleitung behandelt. Auch auf nicht eintragungsfähige Beschränkungen hat das GBA zu achten und in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob ihr Bestehen verneint werden kann oder zweifelhaft erscheint.[187]
Ein gutgläubiger Erwerber wird allgemein bei den relativen Beschränkungen (§ 135 Abs. 2 BGB) und sonst nur aufgrund ausdrücklicher Vorschriften geschützt. Die entsprechenden Verfügungsbeschränkungen sind zur Verhütung eines gutgläubigen Erwerbs eintragungsfähig.
Verfügungsbeschränkungen mit absoluter Wirkung machen das gegen sie verstoßende Rechtsgeschäft mit Wirkung für und gegen alle nichtig (§ 134 BGB) oder zumindest schwebend unwirksam[188] und bewirken daher eine Grundbuchsperre.
Verfügungsbeschränkungen mit relativer Wirkung belassen dem Rechtsinhaber die Verfügungsbefugnis, bezwecken nur den Schutz bestimmter Personen, und machen nur ihnen gegenüber die Verfügung unwirksam (§§ 135, 136 BGB).
Sonderfälle im materiellen Recht sind Insolvenz, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung und Entziehung der Verfügungsbefugnis des Vorerben und Nacherbfolge.
Keine Einschränkung der Verfügungs- und Bewilligungsmacht tritt ein, wenn der Inhaber das Recht selbst (z.B. sein Grundstückseigentum durch Eigentumserwerb eines Dritten),[189] seine Verfahrensfähigkeit, seine Vertretungsmacht (z.B. durch Beendigung der elterlichen Sorge) oder Rechtsfähigkeit (z.B. durch Tod[190] oder Beendigung seiner Eigenschaft als juristische Person) verliert. Auch durch die Eintragung einer Vormerkung,[191] den Eintritt der Bindung an die Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB,[192] die Vereinbarung einer Bedingung oder Befristung[193] und den Ausschluss der Übertragbarkeit einer Forderung kommt es nicht zu einer Einschränkung der Verfügungs- und Bewilligungsmacht im rechtlichen Sinne.[194]
[187] KG JFG 17, 76; BayObLG BayObLGZ 1953, 150 = DNotZ 1953, 438, 439.
[188] BGH BGHZ 19, 359; BGH LM, § 134 Nr. 15.
[189] OLG Frankfurt OLGZ 1980, 100, 104.
[191] RG RGZ 113, 403, 408.
[192] RG RGZ 73, 50, 53; BayObLG Rpfleger 1983, 249.
[193] H.M.: Staudinger/Gursky, § 892 Rn 212.
[194] BGH BGHZ 40, 159; Grüneberg/Grüneberg, § 399 Rn 11; a.A. relative Beschränkung: RG RGZ 148, 110; Scholz, NJW 1960, 1837.

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