Rz. 86

Unmittelbar als Aktivbeteiligter begünstigt ist insbesondere: Bei Eigentumswechsel der neue Eigentümer, bei Neueintragung eines Rechts der Gläubiger, bei Abtretung eines Rechts der Zessionar. Hat jedoch der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld bestellt und diese vor der Eintragung abgetreten, so kann nur der Eigentümer die Eintragung und Abtretung beantragen;[169] bei Aufhebung eines beschränkten, dinglichen Rechts der Eigentümer, nicht jedoch der Berechtigte einer Auflassungsvormerkung[170] bei Grundbuchberichtigung auch der nachgehende Berechtigte, wenn das vorhergehende Recht nicht entstanden oder erloschen ist; auch derjenige, dessen Recht durch eine nichtbestehende Vormerkung beeinträchtigt wird;[171] bei Löschung einer Hypothek nicht der nachstehende Hypothekengläubiger, da er durch die Löschung lediglich im Range aufrückt. Bei Rangvortritt einer Hypothek vor ein Recht der II. Abt. auch der Eigentümer, da sich der Rang der künftigen Eigentümergrundschuld verbessert.[172] Bei Pfändung oder Verpfändung des Auflassungsanspruchs kann der bestberechtigte (§ 1290 BGB) Pfandgläubiger anstelle des Erwerbers die Eintragung auf dessen Namen beantragen;[173] ebenso bei Pfändung[174] oder Verpfändung der aus einer erklärten Auflassung entstandenen Anwartschaft auf Eigentumserwerb.[175] Wird an einen Ehegatten aufgelassen, der in Gütergemeinschaft lebt, hat grundsätzlich der andere Ehegatte kein Antragsrecht.[176]

[169] OLG Celle Rpfleger 1989, 490.
[170] OLG Frankfurt FGPrax 1996, 208.
[171] KG KGJ 52, 164; RG RGZ 163, 63; BayObLG BWNotZ 1988, 165.
[172] KG NJW 1964, 1479; OLG Oldenburg NJW 1965, 1768; LG Hannover Rpfleger 1977, 310; a.A. LG Bochum DNotZ 1953, 314 ff.; LG Dortmund NJW 1960, 678 u. Haegele, Rpfleger 1965, 15; Scheyhing, SchlHA 1963, 147.
[173] OLG München BayJMBl. 1953, 1.
[174] Zum Antragsrecht des Pfandgläubigers vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 76, 214 u. Stöber, Rpfleger 76, 197 jew. m.w.N.
[175] BayObLG JFG 9, 234. Einschränkend OLG Nürnberg FGPrax 2020, 268 (Verkäufersicherung darf nicht fehlschlagen).
[176] BayObLG BayObLGZ 1954, 145.

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