Rz. 86
Unmittelbar als Aktivbeteiligter begünstigt ist insbesondere: Bei Eigentumswechsel der neue Eigentümer, bei Neueintragung eines Rechts der Gläubiger, bei Abtretung eines Rechts der Zessionar. Hat jedoch der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld bestellt und diese vor der Eintragung abgetreten, so kann nur der Eigentümer die Eintragung und Abtretung beantragen;[169] bei Aufhebung eines beschränkten, dinglichen Rechts der Eigentümer, nicht jedoch der Berechtigte einer Auflassungsvormerkung[170] bei Grundbuchberichtigung auch der nachgehende Berechtigte, wenn das vorhergehende Recht nicht entstanden oder erloschen ist; auch derjenige, dessen Recht durch eine nichtbestehende Vormerkung beeinträchtigt wird;[171] bei Löschung einer Hypothek nicht der nachstehende Hypothekengläubiger, da er durch die Löschung lediglich im Range aufrückt. Bei Rangvortritt einer Hypothek vor ein Recht der II. Abt. auch der Eigentümer, da sich der Rang der künftigen Eigentümergrundschuld verbessert.[172] Bei Pfändung oder Verpfändung des Auflassungsanspruchs kann der bestberechtigte (§ 1290 BGB) Pfandgläubiger anstelle des Erwerbers die Eintragung auf dessen Namen beantragen;[173] ebenso bei Pfändung[174] oder Verpfändung der aus einer erklärten Auflassung entstandenen Anwartschaft auf Eigentumserwerb.[175] Wird an einen Ehegatten aufgelassen, der in Gütergemeinschaft lebt, hat grundsätzlich der andere Ehegatte kein Antragsrecht.[176]
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