Rz. 97

Die Antragsberechtigung und Antragsbefugnis müssen bei Vollendung der Eintragung vorliegen. Das Antragsrecht des unmittelbar Passivbeteiligten fließt aus seiner Verfügungsbefugnis, das Antragsrecht des unmittelbar Aktivbeteiligten aus seiner vorhandenen Anwartschaftsstellung. Gehen Verfügungsbefugnis oder Anwartschaftsstellung bis zu dem genannten Zeitpunkt verloren, obwohl sie vorher vorgelegen haben, so ist der Antrag wegen Fehlens der Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen.[198] Aus dem gleichen Grund ist der gestellte Antrag auch zurückzuweisen, wenn in dem genannten Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung vorliegt, durch welche dem Antragsteller die Stellung des Antrags untersagt wird.[199]

Da die Antragsberechtigung des Passivbeteiligten sich aus seiner Verfügungsbefugnis ergibt, erlischt sie, wenn diese Befugnis aufgrund einer inzwischen eingetretenen absoluten Verfügungsbeschränkung, z.B. durch Insolvenz, verloren ist.

Liegen mehrere Anträge vor, so ist das Vorhandensein der Antragsberechtigung für jeden Antragsteller gesondert zu prüfen.

Durch bloßen Zeitablauf wird das Antragsrecht für eine rechtsändernde Eintragung nicht verwirkt.[200]

[198] Vgl. OLG München JFG 23, 330.
[199] Vgl. KG OLG 43, 65 ff.
[200] OLG Hamm Rpfleger 1973, 305; BayObLG DNotZ 1994, 182.

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