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In Baden-Württemberg wurde das Grundbuch bis 31.12.2017 nicht vom Amtsgericht geführt, sondern von den in den Gemeinden errichteten staatlichen Grundbuchämtern. Die Grundbuchgeschäfte werden dort von den im Landesdienst stehenden Notaren, Notarvertretern, Ratsschreibern sowie (im badischen Landesteil) auch von Rechtspflegern wahrgenommen.[1]

Daraus ergaben sich auch Sonderregelungen für die Zahl der erforderlichen Unterschriften im Buch und auf den Grundpfandrechtsbriefen.

Grundlagen waren das Landesgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit v. 12.2.1975 (GBl, 116, m. Änd.) sowie die AVO zum LFGG v. 21.5.1975 (GBl, 398, m. Änd.). Sie bleiben nach Abs. 1 unberührt. Seit dem 1.1.2018 wird auch in Baden-Württemberg das Grundbuch bei den Amtsgerichten geführt, wobei die örtliche Zuständigkeit auf 13 Amtsgerichte konzentriert ist (vgl. hierzu das Gesetz zur Reform des Notariats-und Grundbuchwesens v. 29.7.2010, GBl, 555).[2]

[1] Eingehend Meikel/Böhringer, § 149 Rn 3 ff.
[2] Meikel/Böhringer, § 149 Rn 16, 17.

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