Rz. 11
Der rechtsgeschäftliche Eigentumswechsel am Grundstück erfolgt aufgrund von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Nicht rechtsgeschäftlich ist der Eigentumsübergang kraft Gesetzes (u.a. §§ 1922 Abs. 1, 1416 Abs. 2 BGB) und der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt.
Rz. 12
Soll das Eigentum an einem Grundstück aufgrund Rechtsgeschäfts umgeschrieben oder ein Erbbaurecht begründet, sein Inhalt geändert oder ein bestehendes Erbbaurecht übertragen werden, so hat das GBA zu prüfen:
▪ | Geltungsbereich des § 20 GBO (siehe Rdn 1 f.): wenn nein, ist zu prüfen, ob nach § 19 GBO oder wegen einer Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO zu verfahren ist (vgl. § 22 GBO Rdn 9 ff.); | ||||||||||||||
▪ | Nachweis der Einigungserklärungen: Die materiellen Voraussetzungen der Einigung richten sich nach BGB, die formellen Anforderungen an ihre Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren nach Grundbuchverfahrensrecht. Beide Gesichtspunkte sind in Fällen des § 20 GBO von Bedeutung und daher zu prüfen:
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▪ | Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO), die zusätzlich zur Einigung notwendig ist (siehe Rdn 15 ff.). | ||||||||||||||
▪ | Antrag eines Antragsberechtigten, vertreten durch einen Notar (§ 13 Abs. 1 S. 3 GBO); | ||||||||||||||
▪ | je nach Einzelfall:
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