Rz. 11

Der rechtsgeschäftliche Eigentumswechsel am Grundstück erfolgt aufgrund von Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Nicht rechtsgeschäftlich ist der Eigentumsübergang kraft Gesetzes (u.a. §§ 1922 Abs. 1, 1416 Abs. 2 BGB) und der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt.

 

Rz. 12

Soll das Eigentum an einem Grundstück aufgrund Rechtsgeschäfts umgeschrieben oder ein Erbbaurecht begründet, sein Inhalt geändert oder ein bestehendes Erbbaurecht übertragen werden, so hat das GBA zu prüfen:

Geltungsbereich des § 20 GBO (siehe Rdn 1 f.): wenn nein, ist zu prüfen, ob nach § 19 GBO oder wegen einer Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO zu verfahren ist (vgl. § 22 GBO Rdn 9 ff.);

Nachweis der Einigungserklärungen: Die materiellen Voraussetzungen der Einigung richten sich nach BGB, die formellen Anforderungen an ihre Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren nach Grundbuchverfahrensrecht. Beide Gesichtspunkte sind in Fällen des § 20 GBO von Bedeutung und daher zu prüfen:

Einigungsberechtigung der an der Einigung Beteiligten (siehe Rdn 43 ff.),
Verfügungsbefugnis des Veräußerers (vgl. Rdn 45 ff.),
Rechts- und Erwerbsfähigkeit und Erwerbswille des Erwerbers (siehe Rdn 49 ff.),
Inhalt der Einigung (siehe Rdn 69 ff.),
Form der Einigung (siehe Rdn 93 ff.),
bei Einigung durch Vertreter dessen Vertretungsmacht (vgl. Rdn 65), ggf. familien-, betreuungs- oder nachlassgerichtliche Genehmigung (siehe Rdn 65) und Zustimmung anderer Organe oder Aufsichtsbehörden (siehe Rdn 139 ff.),
Verwendbarkeit der Einigungserklärungen im Grundbuchverfahren (siehe Rdn 14, 65).
Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO), die zusätzlich zur Einigung notwendig ist (siehe Rdn 15 ff.).
Antrag eines Antragsberechtigten, vertreten durch einen Notar (§ 13 Abs. 1 S. 3 GBO);

je nach Einzelfall:

Voreintragung des Veräußerers (§§ 39, 40 GBO),
behördliche Genehmigungen (siehe Rdn 139 ff.),
Negativzeugnis zum VorkR nach BauGB (vgl. Rdn 212),
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (siehe Rdn 199),
Besondere Voraussetzungen beim WE und ErbbauR (vgl. Rdn 100 ff., 105 ff.),
Prüfung des Grundgeschäfts nur in Ausnahmefällen (siehe Rdn 145).

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