Rz. 105

Genügt materiell die einseitige Erklärung des Wohnungseigentümers, ist auch im Grundbuchverfahren nicht der Nachweis der Auflassung notwendig, sondern nur eine einseitige Erklärung in Form des § 29 GBO.[269] § 20 GBO gilt nicht für die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum gem. § 4 WEG (vgl. Rdn 7).

[269] MüKo-BGB/Commichau, § 8 WEG Rn 3. In der Praxis wird auch die Teilung nach § 8 WEG häufig beurkundet, um in den sich anschließenden Kaufverträgen auf die Teilungsurkunde verweisen zu können, vgl. § 13a BeurkG.

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