Rz. 43

In den Fällen des § 20 GBO muss die materiell-rechtliche Einigung über die dingliche Rechtsänderung stattfinden:

bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zwischen Veräußerer und Erwerber (§ 925 Abs. 1 BGB),
bei der Bestellung eines Erbbaurechts zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erwerber des Erbbaurechts,
bei der Änderung des Inhalts eines Erbbaurechts zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten,
bei der Übertragung des Erbbaurechts zwischen dem bisherigen Erbbauberechtigten und dem Erwerber des Erbbaurechts.

Auf der einen Seite steht also der verlierende Teil, dessen Eigentum oder Erbbaurecht betroffen wird, auf der anderen Seite der gewinnende Teil, der durch den Erwerb begünstigt wird. Gegenstand der Rechtsänderung ist im Fall der Grundstücksübereignung und Erbbaurechtsbestellung ausschließlich das Eigentum am Grundstück, im Fall der Inhaltsänderung und Übertragung des Erbbaurechts ausschließlich das Erbbaurecht.

 

Rz. 44

Ist eine Person auf Veräußerer- und Erwerberseite gleichzeitig beteiligt (z.B. Miterbe erwirbt das Nachlassgrundstück allein oder mehrere Miterben in Bruchteilseigentum) muss er die Auflassung als Veräußerer erklären und als Auflassungsempfänger entgegennehmen. Auch ein Testamentsvollstrecker, der ein Nachlassgrundstück übernimmt (z.B. Teilungsanordnung; Vermächtnis), muss bei der Auflassung erklären, dass und in welcher Eigenschaft er auf beiden Seiten handelt.

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