Rz. 49

Erwerbsfähigkeit und -wille des Erwerbers sind unerlässliche Voraussetzungen einer wirksamen Einigung. Das Recht zum Eigentumserwerb ist Ausfluss der allgemeinen Rechtsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen und ihnen gleichgestellter Personenverbände. Das BGB kennt Erwerbsbeschränkungen nur für Erbengemeinschaften (§ 2041 BGB), das öffentliche Recht auch für bestimmte juristische Personen (siehe Rdn 183 ff.).

 

Rz. 50

Zum Erwerb des Eigentums und – damit auch aller anderen dinglichen und grundbuchmäßigen Rechte – ist fähig, wer als natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts rechtsfähig und nicht durch gesetzliche oder gerichtliche Erwerbsbeschränkungen am Erwerb gehindert ist. Das GBA hat die Erwerbs- und Grundbuchfähigkeit des Erwerbers von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfungspflicht ist in den Fällen des § 20 GBO umfangreicher als im Rahmen des § 19 GBO.

 

Rz. 51

Zur Prüfung der materiellen Einigung in den Fällen des § 20 GBO gehört auch die des Erwerbswillens des Erwerbers – die Einigung ist nicht nur dann unwirksam, wenn ein Erwerber oder mehrere im angegebenen Gemeinschaftsverhältnis nicht erwerben können, sondern auch, wenn sie nicht erwerben wollen.

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