Rz. 183
Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände unterliegen landes- und europarechtlichen Vorschriften (GdeO, LandkreisO, Art. 107 AEUV, Beihilfeverbot u.v.m.[468]), die zum Teil (so in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen)[469] Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen enthalten. Nahezu alle Gemeindeordnungen enthalten ein durch § 134 BGB sanktioniertes Gebot der Grundstücksveräußerung zum vollen Wert,[470] dessen Einhaltung dem GBA durch entsprechende Versicherung des Gemeindevertreters in der Form des § 29 Abs. 3 GBO nachzuweisen ist.[471]
Rz. 184
Wasser- und Bodenverbände bedürfen gem. § 75 WVG zur unentgeltlichen Veräußerung und zur Bestellung von Sicherheiten an Grundstücken der aufsichtsbehördlichen Zustimmung, der aber keine Außenwirkung zukommt.[472]
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