Rz. 212

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB darf das GBA bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Gemeinde hat auf Antrag eines Beteiligten unverzüglich ein Zeugnis über Nichtbestehen oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts auszustellen, das als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gilt, das schon vor Rechtswirksamkeit oder vor Abschluss des Kaufvertrags erteilt werden kann und alle Fälle des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach BauGB auch dann umfasst, wenn dies im Zeugnis nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Hat nach einem Kaufvertrag, für den ein Negativzeugnis bereits vorliegt, ein Dritter ein Vorkaufsrecht ausgeübt, so ist zum Grundbuchvollzug erneut ein Negativzeugnis erforderlich.[534] (Auch) das Negativattest ist ein Verwaltungsakt, der gem. § 29 GBO dem GBA im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen ist; ein Telefax genügt nicht.[535] Das GBA hat die Rechtslage selbstständig zu prüfen. Es darf die Eintragung nicht von einem Negativzeugnis abhängig machen, wenn es aus dem vorgelegten Vertrag oder sonstigen Unterlagen (§ 29 GBO) selbst feststellen kann, dass kein Vorkaufsrecht oder kein Vorkaufsfall besteht oder die Ausübung ausgeschlossen ist.[536] Nur bei begründeten Zweifeln ist Aufklärung durch Zwischenverfügung geboten. Bei Verdacht eines Umgehungsgeschäfts trifft das GBA die Feststellungslast, wenn es die Eintragung verweigern will.

[534] BayObLG BayObLGZ 1985, 262 = Rpfleger 1985, 491.
[535] DNotI-Report 2003, 177.
[536] BGH BGHZ 73, 12, 15 = DNotZ 1979, 214; OLG Köln Rpfleger 1982, 338; BayObLG Rpfleger 1986, 52.

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