Rz. 14

§ 20 GBO enthält wie § 19 GBO eine rein verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift. Ihre Beachtung gehört zu den Amtspflichten des GBA (siehe § 2 Einl. Rdn 4). Ein Verstoß für sich allein hat keinen Einfluss auf die dingliche Rechtslage. Ein Amtswiderspruch darf nur eingetragen werden, wenn § 20 GBO verletzt ist und das Grundbuch deshalb unrichtig geworden ist, weil entweder keine oder keine wirksame Einigung besteht oder Einigung und Eintragung nicht übereinstimmen (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO).
§ 20 GBO führt dazu, dass die materiell-rechtlichen Erfordernisse an die Einigungserklärungen in den von § 20 GBO erfassten Fällen auch grundbuchverfahrensrechtlich zu beachten sind. Das Verfahrensrecht stellt mit der durch § 20 GBO begründeten Nachweispflicht an die Einigungserklärungen z.T. andere Anforderungen als das materielle Recht.
Im Grundbuchverfahren ist die Wirksamkeit der Einigung dem GBA in Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Urkunde muss dem GBA vorliegen und für die Grundbucheintragung verwendbar sein.[7]
§ 20 GBO macht dem GBA zur Pflicht, darüber zu wachen, dass die Einigung vor der Eintragung erfolgt, obwohl das materielle Recht auch die umgekehrte Reihenfolge zuließe.
Materiell-rechtlich kommt es auf das wirksame "Einigsein" der Beteiligten über alle zum Zustandekommen des dinglichen Vertrags wesentlichen Punkte (§ 873 BGB) an. In Fällen des § 925 Abs. 1 BGB ist die dort vorgeschriebene Form zu beachten. Verfahrensrechtlich (§ 20 GBO) kommt es darauf an, dass das GBA aus den ihm in Form des § 29 GBO nachgewiesenen Einigungserklärungen den Rückschluss auf dieses "Einigsein" der Beteiligten ziehen kann. Das GBA hat unter Beachtung der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahrensrecht (§ 29 GBO) die materielle Wirksamkeit der Einigung im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Verwendbarkeit zu prüfen.[8] Weiß es, dass die zum Eigentumsübergang notwendige Einigung nach materiellem Recht nicht wirksam ist, darf es nicht eintragen (siehe § 2 Einl. Rdn 36, 40).
[7] MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 50 ff.
[8] Wolfsteiner, DNotZ 1987, 67, 72 ff.; Ertl, DNotZ 1990, 39, 41.

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