Rz. 100
Zu Einzelheiten des Erbbaurechts und Wohnungserbbaurechts siehe § 3 Einl. Rdn 150 ff.; zur Löschung nach Zeitablauf siehe § 24 GBO.
I. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Grundbucheintragung
1. Bestellung eines Erbbaurechts
Rz. 101
Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:
▪ | Nachweis der Einigung beider Vertragsteile über die Erbbaurechtsbestellung in Form des § 29 GBO (nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG keine Auflassungsform nötig); dies gilt auch für die Verlängerung des Erbbaurechts; | ||||||
▪ | Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers, vgl. § 19 GBO; | ||||||
▪ | Antrag eines Antragsberechtigten, vertreten durch einen Notar, siehe § 13 Abs. 1 S. 3 GBO; | ||||||
▪ | Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Bestellung[265] und zur Verlängerung des Erbbaurechts (vgl. Rdn 199);[266] | ||||||
▪ | erforderlichenfalls:
|
2. Inhaltsänderung eines Erbbaurechts
Rz. 102
Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, §§ 873, 877 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag.
3. Übertragung eines Erbbaurechts
Rz. 103
Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, § 873 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag; Unbedenklichkeitsbescheinigung; erforderlichenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG.
II. Besonderheiten für alte Erbbaurechte
Rz. 104
Für alte Erbbaurechte (vor dem 22.1.1919 bestellt) gelten noch die damaligen gesetzlichen Vorschriften, die für die Übertragung und Inhaltsänderung die Einigung in Auflassungsform (§ 925 Abs. 1 BGB) angeordnet haben.[267] Die Umwandlung eines "alten" in ein "neues" Erbbaurecht ist eine Inhaltsänderung,[268] bedarf also der Einigung in Auflassungsform.
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