Rz. 100

Zu Einzelheiten des Erbbaurechts und Wohnungserbbaurechts siehe § 3 Einl. Rdn 150 ff.; zur Löschung nach Zeitablauf siehe § 24 GBO.

I. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Grundbucheintragung

1. Bestellung eines Erbbaurechts

 

Rz. 101

Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:

Nachweis der Einigung beider Vertragsteile über die Erbbaurechtsbestellung in Form des § 29 GBO (nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG keine Auflassungsform nötig); dies gilt auch für die Verlängerung des Erbbaurechts;
Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers, vgl. § 19 GBO;
Antrag eines Antragsberechtigten, vertreten durch einen Notar, siehe § 13 Abs. 1 S. 3 GBO;
Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Bestellung[265] und zur Verlängerung des Erbbaurechts (vgl. Rdn 199);[266]

erforderlichenfalls:

Voreintragung des Eigentümers (§ 39 GBO),
Rangrücktritt aller dinglich Berechtigten, um dem Erbbaurecht die 1. Rangstelle zu verschaffen,
behördliche Genehmigungen (siehe Rdn 139 ff.).
[265] BFH DNotZ 1968, 698.
[266] BFH DNotZ 1983, 291.

2. Inhaltsänderung eines Erbbaurechts

 

Rz. 102

Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, §§ 873, 877 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag.

3. Übertragung eines Erbbaurechts

 

Rz. 103

Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, § 873 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag; Unbedenklichkeitsbescheinigung; erforderlichenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG.

II. Besonderheiten für alte Erbbaurechte

 

Rz. 104

Für alte Erbbaurechte (vor dem 22.1.1919 bestellt) gelten noch die damaligen gesetzlichen Vorschriften, die für die Übertragung und Inhaltsänderung die Einigung in Auflassungsform (§ 925 Abs. 1 BGB) angeordnet haben.[267] Die Umwandlung eines "alten" in ein "neues" Erbbaurecht ist eine Inhaltsänderung,[268] bedarf also der Einigung in Auflassungsform.

[267] MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 4.
[268] LG Frankfurt DNotZ 1956, 488.

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