Rz. 69
Aus der Auflassung als materiell-rechtlich dinglichem Vertrag muss für das GBA ggf. auch nur im Auslegungswege (siehe Rdn 70 ff.) der übereinstimmende Wille aller Beteiligten hervorgehen, von wem und an wen (vgl. Rdn 73) an welchem Grundstück Eigentum ohne jede Bedingung oder Zeitbestimmung übertragen wird. Die Nichtigkeit des Grundgeschäfts führt nach dem Abstraktionsprinzip für sich allein nicht zur Nichtigkeit der Auflassung.[158]
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