Rz. 70

Die Auflassungserklärungen müssen den übereinstimmenden Willen der Beteiligten auf Übertragung des Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber deutlich zum Ausdruck bringen.[159] Bestimmte Formulierungen sind nicht vorgeschrieben. Die Erklärungen sind einer Auslegung grundsätzlich zugänglich,[160] ein bestimmter Wortlaut ist nicht vorgeschrieben.

 

Rz. 71

Außerhalb des Grundbuchverfahrens ist die Auflassung als dinglicher Vertrag mit materieller Rechtsnatur (§§ 873, 925 BGB) nach den für Verträge geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der Auslegung zugänglich.

 

Rz. 72

Eine materiell wirksame Auflassung, die, für sich betrachtet, grundbuchverfahrensrechtlichen Maßstäben nicht genügt, ist für die Grundbucheintragung verwendbar, wenn dem GBA ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit nachgewiesen wurde und die daneben erforderliche Bewilligung des Veräußerers dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt und sich beide Erklärungen decken.[161]

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