Leitsatz (amtlich)

Zur Notwendigkeit einer dem Grundbuchverkehr genügenden Bezeichnung des Grundstücks in der Eintragungsbewilligung.

 

Normenkette

GBO § 28 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Weilheim (Beschluss vom 02.10.2012; Aktenzeichen Wildsteig Blatt 1431)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2.10.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.622,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Gütergemeinschaft Eigentümer des seinerzeit im Grundbuch Bl. 770 vorgetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Die Hofübergabe an den Beteiligten zu 1 beruhte auf einem notariellen Vertrag vom 28.7.1986 mit dessen Vater. Der übergebene Grundbesitz, sämtlich Flurstücke, die im selben Grundbuch verzeichnet sind, ist in einer Anlage zu dieser Urkunde näher beschrieben, auf die Bezug genommen wurde. Weiter heißt es in der Urkunde:

Sollten dem Übergeber noch weitere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke oder Rechte gehören, so sind diese ebenfalls übergeben und aufgelassen. Dies gilt auch für Grundstücke, die vom Übergeber aufgrund eines im Grundbuch noch nicht vollzogenen Vertrages bereits erworben wurden.

Der Vater des Beteiligten zu 1 ist noch in den Grundbüchern Bl. 768 und Bl. 1431 jeweils zu 1/4 als Miteigentümer forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Gerstenfilz, Nadelwald bzw. Waldfläche) eingetragen. Mit Schreiben vom 23.5.2012 haben die Beteiligten beantragt, diesen Grundbesitz ebenfalls auf sie in Gütergemeinschaft umzuschreiben. Es sei seinerzeit Wille der Vertragsbeteiligten gewesen, ihn mit zu übergeben.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 2.10.2012 zurückgewiesen. Beide Grundstücke seien in dem Übergabeurkunde nicht erwähnt. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebiete jedoch, dass die Einigung das Grundstück, über das verfügt werden solle, klar und eindeutig bezeichne. Eine Ergänzung der unvollständigen Einigung bedürfe einer erneuten Einigung in der Form des § 29 GBO. Diese sei nicht vorgelegt worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die auf die Vertragsklausel und die Grundbücher Bl. 768 und 1431 verweisen. Aus den beiden Grundbüchern ergebe sich eindeutig, dass die dort bezeichneten Anteile dem Übergeber gehörten und bestimmt bezeichnet seien.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 1, 73 GBO) ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat zutreffend die Eintragung des Rechtsübergangs an den beiden Grundstücksanteilen abgelehnt. Die Urkundenlage, nämlich der notarielle Übergabevertrag vom 28.7.1986 und der Ehe- und Erbvertrag vom selben Tag, rechtfertigt die begehrte Eintragung nicht.

1. Nach § 28 Satz 1 GBO ist in der Eintragungsbewilligung das betroffene Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Die Vorschrift bildet eine Ausprägung des Grundsatzes, dass der Grundbuchverkehr im Interesse der Rechtssicherheit klare Erklärungen verlangt; gesichert werden soll die Eintragung bei dem richtigen Grundstück (BGH Rpfleger 1987, 452; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 28 Rz. 1). Die in dem Übergabevertrag enthaltene Bewilligung (§ 19 GBO) trägt dieser Vorschrift nur insofern Rechnung, als sie - abgesehen von einem ebenfalls übergebenen erbengemeinschaftlichen Anteil, zu dem auch ein Waldgrundstück gehört - die im Grundbuch Bl. 770 vorgetragenen Grundstücke ausreichend bezeichnet. Grundstücke oder Grundstücksrechte außerhalb dieses Grundbuchblatts sind nicht in der Form des § 28 GBO bezeichnet. Die Regelung gilt (gerade) auch, wenn mehrere Grundstücke Vertragsgegenstand sind (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1952, 35). Andere Bezeichnungsarten, etwa die Lage oder die Wirtschaftsart ("land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke"), lässt das Gesetz im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu (vgl. Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl., § 28 Rz. 34). Erst recht nicht genügt eine allgemeine Bewilligung derart, dass der "gesamte" Grundbesitz einer Person übergeben und aufgelassen wird (Kössinger in Bauer/von Oefele § 28 Rz. 35). Zwar ließe sich dann unter Umständen auch über die Eigentümerkartei der Vertragsgegenstand ermitteln. Abgesehen davon, dass ein derartiges Verfahren mit Unsicherheiten verbunden ist (Kössinger in Bauer/von Oefele § 28 Rz. 35), wäre dies auch deshalb häufig nicht zielführend, weil sich nicht sicher ausschließen lässt, dass der Veräußerer noch über Grundbesitz in Bezirken anderer Grundbuchämter verfügt. Überdies soll die hier gewählte Vertragsklausel vorsorglich auch Grundbesitz aufgrund von Verträgen umfassen, die überhaupt noch nicht grundbuchrechtlich vollzogen sind, ein Eigentumswechsel (vgl. § 873 BGB) auf den Übergeber also noch gar nicht stattgefunden hat.

§ 28 Satz 1 GBO ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift (BGH Rpfleger 1986, 210), jedoch zwingend vom Grundbuchamt zu beachten. Wenn auch die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Bestimmung nicht formalis...

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